selben  gehalten,  binnen  Jahresfrist,  unter  Zuziehung  eines  rechtsverständigen
  Justitiarius,  mit  ihren  Untertanen  feste  Dienstkontrakte
  aufzurichten.

Es  reihten  sich  daran  Verordnungen,  nach  denen  der  bäuerliche
  Besitz  besser  gesichert  wurde,  namentlich  indem  dessen  Verlust
  von  richterlichem  Erkenntnis  abhängig  gemacht  und  der  Vererbung
  der  Bauernhöfe  Vorschub  geleistet  wurde.  Während  in
den  anderen  Provinzen  die  Erwerbung  adeliger  Güter  durch  Bürgerliche
  verboten  war,  gab  der  König  für  Westpreußen  diese  Erwerbung
  frei;  nur  den  Bauern  war  solche  nicht  gestattet.  Andererseits
  war  aber  auch  die  Auskaufung  von  Bauerngütern  durch
Edelleute  bei  100  Dukaten  Strafe  untersagt.  Wie  in  anderen
Provinzen  begünstigt  der  König  auch  hier  die  Ansetzung  von  Kolonisten
  in  Erbpacht  auf  Domänenvorwerken.

Das  von  ihm  gegebene  Beispiel  der  Aufhebung  der  Leibeigenschaft
  auf  den  Staatsdomänen  fand  leider  wenig  oder  gar  keine
Nachfolge  seitens  der  adeligen  Gutsbesitzer,1)  trotz  seiner  eindringlichen
  Mahnungen  dazu;  es  blieb  bei  der  von  ihm  angeordneten
Begrenzung  der  Dienste  und  besserer  Behandlung  der  Pflichtigen.
  Die  Trägheit  und  Stumpfheit  des  gemeinen  Mannes  ließ
ihn  indessen  diese  neuen  Wohltaten  anfänglich  noch  wenig  sich
zu  nutze  machen.

Das  schwerste  Hemnis  für  das  Emporbringen  des  Landes
bestand  zunächst  in  der  Bevölkerung  selbst.  In  der  herrschenden
Klasse  Uebermut,  Genußsucht,  Arbeitsscheu,  in  den  unterdrücktem
Teile  der  Bevölkerung  träge  Indolenz.  Hier  wie  dort  völliges

1)  „Es  finden  sich"  —  schreibt  Friedrich  d.  Gr.  in  seinem  Essai  sur  les
formes  de  gouvernement  et  sur  les  devoirs  de  souverains  —  „  in  den
meisten  Staaten  Europas  Provinzen,  wo  die  Bauern,  an  die  Scholle  gebunden,
Sklaven  ihrer  Edelleute  sind;  es  ist  dies  die  allerunglücklichste  Lage  und  diejenige,
welche  am  meisten  das  menschliche  Gefühl  empört.  Sicherlich  ist  kein  Mensch  geboren,
  um  der  Sklave  seinesgleichen  zu  sein;  man  verabscheut  mit  Recht  einen
solchen  Mißbrauch  und  man  glaubt,  es  bedürfe  nur  des  guten  „Willens,  um  diese
barbarische  Gewohnheit  abzuschaffen;  aber  dem  ist  nicht  so;  sie  knüpft  sich  an  alte
Verträge  zwischen  den  Grundherrn  und  den  Bauern.  Die  Landwirtschaft  ist  ein.
gerichtet  mit  Rücksicht  auf  die  Dienste  der  Landleute;  wollte  man  mit  einem  Schlage
diese  abscheuliche  Einrichtung  beseitigen,  so  würde  man  die  Bewirtschaftung  der
Vüter  vollständig  zerrütten  und  man  würde  teilweise  den  Adel  für  die  Verluste
entschädigen  müssen,  welche  er  an  seinen  Einkünften  erletden  würde.  Meisner  S.  283.