band,  Nadeln  und  Essig,  soweit  sie  noch  auf  dem  platten  Lande
wohnten,  in  die  Stadt  ziehen  sollten.  Auch  die  Bierbrauereien
und  Branntweinbrennereien  sollten  allmälig  auf  dem  Lande  gänzlich
eingehen,  neue  nur  in  den  Städten  erbaut  werden  dürfen.  Die  Ein—
richtung  und  möglichste  Ausdehnung  der  Manufakturen  in  den
Städten  betrachtete  der  König  nicht  nur  als  beste  Erwerbsquelle
für  diese  selbst,  sondern  auch,  weil  dadurch  die  Konsumtion  zu—
nahm,  als  das  geeignetste  Mittel,  den  Absatz  des  Getreides  gewinnbringender
  zu  machen.  Daher  sollten  für  die  Begründung  neuer
gewerblicher  Unternehmungen  vornehmlich  solche  Ortschaften  ausgewählt
  werden,  welche  in  Gegenden  mit  bisher  schlechtem  Absatz
für  das  Getreide  und  daher  niedrigen  Preisen  desselben  lagen,
um  so  mehr,  da  hier  dann  auch  die  städtischen  Gewerbetreibenden
wohlfeiler  leben  und  dadurch  billiger  produzieren  könnten.  Weiter
sollte  bei  der  Auswahl  der  Städte  die  Leichtigkeit  des  Absatzes  der
Industrieprodukte,  namentlich  nach  Polen  hinein,  als  entscheidendes
Moment  berücksichtigt  werden.  Für  die  Bevorzugung  der  einzelnen
Branchen  hatte  die  Nachfrage  im  eigenen  Land  und  in  Polen  als
entscheidend  zu  gelten.  Zur  Ermittlung  derselben  mußten  die  Warenverzeichnisse
  des  Zollamts  zu  Fordon  genau  studiert  werden.  Zunächst
  wurden  immer  Einrichtungen  für  die  inländische  Herstellung
der  nach  jenen  Ausweisen  am  meisten  begehrten  Artikel  getroffen,
soweit  das  Land  die  dazu  nötigen  Rohstoffe  hervorbrachte  oder  sie
leicht  vom  Auslande  beschaffen  konnte.  Die  Einführung  der  gleichen
Artikel  aus  dem  Auslande  wurde  darauf,  sobald  die  einheimische
Produktion  den  Bedarf  nur  einigermaßen  deckte,  verboten.  Dazu
traten  Ausfuhrverbote  für  die  von  dem  inländischen  Gewerbe  benötigten
  Rohstoffe  ein.  Die  Kabinetsordre  vom  30.  Oktober  1772
setzte  eine  neunmonatliche  Frist  fest  zum  Verkauf  aller  derjenigen
fremden  Waren,  die  dem  inländischen  Gewerbe  eine  gefährliche  Konkurrenz
  zu  machen  geeignet  waren.  Die  Ausfuhr  von  Wolle  und
Garn  und  die  Einfuhr  von  fremden  Wollen-,  Seiden-,  Halbseidenund
  Baumwollenwaren  und  anderen  Zeugen  wurde  zugunsten  der
inländischen  Fabriken  gänzlich  untersagt.  Die  Errichtung  gewerblicher
  oder  Handelsunternehmungen  wurde  von  der  Bewilligung
der  königlichen  Behörden  abhängig  gemacht.