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Polen  zu  tragen  liebten.  Unterm  11.  November  1772  erging
ein  Ausfuhrverbot  für  inländische  Wolle  und  bewollte  Felle.
Kein  Jude  sollte  bei  harter  Geld=  und  Leibesstrafe  sich  un—
terfangen,  inländische  rohe  oder  gesponnene  Wolle  aus  erster
Hand  von  einem  Fabrikanten  oder  sonst  noch  bewollte  Felle
von  den  Schlächtern,  Gerbern,  Kürschnern  usw.  aufzukaufen,  es
wäre  denn,  daß  in  der  Gegend  sich  kein  anderer  Abnehmer  fände,
in  welchem  Falle  die  Juden  sie  zwar  einhandeln  dürften,  aber
sofort  dem  nächsten  Acciseamt  darüber  Anzeige  erstatten  mußten,
auch  nur  an  Wollfabrikanten  oder  zum  Wollverlag  autorisierte
Faktoren  gegen  billigen  Gewinn  abliefern  sollten.  Sodann  sollte
bei  Strafe  der  Konfiskation  oder  nach  Befinden  des  Verlustes  der
Pferde  und  Wagen  keine  Rohwolle  nach  Danzig  und  Thorn  oder
anderswohin  außer  Landes  verkauft  werden.  Keiner,  der  nicht  mit
einer  Kammerkonzession  versehen  war,  sollte  auf  dem  platten  Lande
Wolle  aufkaufen,  vielmehr  sollten  sämtliche  Einsassen  ihre  Woll—
vorräte  auf  die  städtischen  Wollmärkte  zum  Verkauf  bringen.  Ein
ähnliches  Ausfuhrverbot  erging  am  24.  November  für  rohe  Häute
und  Leder.  Keine  fremden  oder  einheimischen  Kaufleute,  am  we—
nigsten  aber  Juden,  sollten  rohe  Häute  aufkaufen  oder  außer  Landes
verkaufen;  dieselben  durften  nur  an  inländische  Lederarbeiter  ver—
kauft  werden;  der  Export  des  gegerbten  Leders  war  dagegen  frei—
gegeben.

Daneben  gelangten  andere  Gewerbe  in  Aufnahme.  In  Brom—
berg  wurde  eine  Zuckersiederei,  eine  holländische  Oel-  und  Perl—
graupenmühle,  eine  Eisen-,  Stahl-  und  Kupferfaktorei  und  ver—
schiedene  Fabriken  zur  Anfertigung  von  wollenen  und  anderen
Stoffen  eingerichtet.  Die  neu  ankommenden  Handwerker  erhielten
eingerichtete  Wohnungen  und  Werkstätten  und  eine  Reihe  anderer
Vergünstigungen.  Sämtliche  Industriezweige  genossen  außerdem
staatliche  Geldsubventionen.

Unterm  24.  Januar  1774  wurde  für  die  neu  erworbene  Provinz
  eine  Handwerks-Ordnung  erlassen,  die  den  doppelten  Zweck
verfolgte,  einmal  die  abgelebten  Formen  der  alten  Zunftverfassung
zu  beseitigen  und  sodann  gewisse  allgemeine  Richtpunkte  für  die
künftige  Gestaltung  des  Handwerkskorporationswesens  festzustellen.
Sämtliche  bisher  unter  den  Handwerkern,  Meistern  und  Gesellen
aufgerichteten  Artikel,  Gebräuche  und  Gewohnheiten,  soweit  sie  der