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Generallandschaftsdirektor,  zwei  Landschaftsräten,  welche  zugleich
Repräsentanten  der  Landschaft  waren,  einem  Syndikus  und  dem
nötigen  Kanzleipersonal  bestellt.  Den  Präsidenten  ernannte  der
König,  der  Direktor  und  die  Räte  wurden  alle  drei  Jahre  von  den
Deputierten  der  Stände  mit  Stimmenmehrheit  gewählt  und  auf
den  Vorschlag  des  Präsidenten  vom  Könige  bestätigt.  Dieselben
mußten  von  Adel  sein,  das  Provinzialindigenat  und  Vermögen,
womöglich  Güter  haben.  Die  Subalternen  ernannte  die  Direktion.
Die  Geschäfte  sollten  kollegialisch  erledigt  werden.  Alle  halbe  Jahre
tritt  die  Generallandschaft  zusammen;  ihre  Beschlüsse  unterliegen
der  Bestätigung  des  Präsidenten.  Unter  der  General-Landschafts—
direktion  stehen  die  Departementsdirektionen.  Der  Sitz  der  ersteren
sollte  ursprünglich  in  Graudenz  sein,  wurde  aber  dann  nach  Brom—
berg  gelegt.  Jährlich  einmal  versammelt  sich  ein  aus  den  Bevoll—
mächtigten  der  Departements-Kollegien  zusammengesetzter  engerer
Ausschuß  zur  Revidierung  der  Rechnungen,  Untersuchung  der  Be—
schwerden  über  die  General-Landschaftsdirektion,  Regulierung  der
Vorlagen  zum  Generallandtag  usw.  Die  Provinz  Westpreußen  war
in  4  Departements  geteilt:  in  das  Alt-Schottländische,  bestehend
aus  dem  Dirschauer,  Stargarder  Kreise  und  Pomerellen,  das  Marienwerder'sche,
  bestehend  aus  den  Kreisen  Marienwerder,  Kulm,
Michelau  und  Marienburg,  das  Bromberg'sche  mit  den  Kreisen
Bromberg,  Inowrazlaw  und  Konitz,  und  das  Schneidemühl'sche
mit  den  Kreisen  Kamin  und  Deutsch-Krone.  Die  beiden  letzten
Departements  waren  wegen  der  zahlreichen  in  ihnen  liegenden  Herrschaften
  und  Güter  die  wichtigsten.  Die  Provinzial-Landschaftsdirektionen
  setzten  sich  zusammen  aus  einem  Direktor,  zwei  Räten,  einem
Syndikus  usw.  und  versammelten  sich  halbjährlich  zur  Beschlußfassung
  wegen  der  zu  erteilenden  Pfandbriefe.  Der  Landschaftsdirektor
  und  die  Räte  wurden  von  den  Ständen  des  Departements
auf  3  Jahre  gewählt.  Zur  Kontrolle  der  Landschaftsdirektionen  wurden
  die  Departementskollegien  bestimmt,  die  aus  zwei  von  den
kreiseingesessenen  Landständen  gewählten  Deputierten  bestehen  und
sich  jährlich  zweimal  versammeln  sollten.

Neben  der  Errichtung  einer  landwirtschaftlichen  Kreditbank  sind
für  die  Besserung  der  Grundbesitzverhältnisse  die  Einführung  der
Hypothekenbücher  und  eines  geordneten  Konkursverfahrens  von
Wichtigkeit  geworden.  Das  Erbrecht  wurde  vereinfacht,  so  daß  die