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befahl,  ohne  zu  sagen,  wie  er  zu  der  Kunde  gelangt  wäre,  der
Militärbehörde  sehr  ernstlich,  den  Mißbrauch  ungesäumt  abzustellen.
Zahlreiche  Befreiungen  vom  Militärdienst  machten  gleichfalls  den
Uebergang  von  der  alten  polnischen  Mißwirtschaft  zu  der  neuen
xreußischen  Zucht  weniger  fühlbar.  Befreit  waren  alle  fest  Angesessenen,
  die  zwei  ältesten  Söhne  von  Vätern  mit  einem  Vermögen
von  mindestens  6000  Thlr.,  die  Kaufleute  der  größeren  Handelsplätze
  und  die  Mennoniten  (letztere  gegen  eine  bestimmte  Abgabeh).

Eine  die  alten  Provinzen  besonders  drückende  Einrichtung  war
die  sogenannte  Regie.  Da  dem  großen  König  die  Verwaltung
der  indirekten  Steuern  durch  die  einheimischen  Behörden  nicht  einträglich
  genug  erschien,  so  war  dieselbe  im  Jahr  1766  französischen
Beamten,  eben  der  genannten  Regie,  übergeben  worden.  Zwar
wurden  jetzt  die  Abgaben  auf  Getreide  aufgehoben,  dagegen  die
sonstigen  notwendigen  Lebensmittel,  wie  Fleisch,  Bier,  Wein,  mit
immer  steigenden  Steuern  belegt.  Tabak  und  Kaffee  wurden  zu
Staatsmonopolen  erklärt  und  letzterer  mit  einer  bis  250%  seines
Wertes  steigenden  Steuer  belegt;  um  den  Schmuggel  zu  verhüten,
durften  nur  die  königlichen  Verkaufsstellen  Kaffee  brennen.  Diese
Regie  trat  nun  in  Westpreußen  gleichfalls  für  die  ersten  zwölf  Jahre
nicht  in  Kraft.

Die  Lage  der  Juden  besserte  sich  unter  dem  neuen  Regime,
trotzdem  Friedrich  II.  ein  vielfach  ausgesprochenes  Mißtrauen  gegen
sie  hegte  11  und  sie  für  Schädiger  und  Verderber  des  Volkswohlstandes
  hielt:).  Zu  Anfang  jeden  Jahres  mußten  daher  die  Kam-)

  Aus  einer  Cabinetsordre  vom  17.  April  1771:  „—  —  da  Wir  einestheils
  vor  die  Juden  überhaupt  eben  nicht  portirt  sind,  anderntheils  aber  derselben
Handel  dem  Lande  schon  zu  nachtheilig  finden,  als  daß  Wir  selbige  noch  mit  Gelegenheiten
  zur  Einschleppung  der  Contrebande  und  zum  Schleichhandel  begünstigen
könnten“.

)  Cabinets-Ordre  vom  15.  September  1772;:  „Beiteljuden  und  dergleichen
sich  herumtreibendes  Corps  sollen  weder  in  denen  Städten,  noch  auf  denen  selbst
adelichen  Dörfern  geduldet,  und  viel  weniger  selbigen  auf  dem  platten  Lande  zum
Nachtheil  der  städtischen  Nahrung  Handlung  zu  treiben  gestattet,  vielmehr  mit  selbigen
  hierunter  schlechterdings  wie  mit  denen  Juden  in  Dero  übrigen  Provinzen
gehalten  werden.  Was  bemittelte  Juden  sind,  worunter  nur  solche,  die  Eintausend
Thaler  an  eigenthümlichen  Vermögen  besitzen,  verstanden  wissen  wollen,  denen
können  unter  eben  den  hier  im  Lande  gewöhnlichen  Conditionen  und  wornach  sich
die  Kammer  beim  General-Directorio  ganz  eigentlich  und  genau  zu  erkundigen  hat,

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