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mern  Tabellen  über  den  Normalstand  der  Juden  einreichen.  4000
derselben,  welche  in  Westpreußen  „bettelnd  oder  das  Landvolk  bestehlend“
  umherzogen,  ließ  er  nach  und  nach  über  die  polnische
Grenze  bringen  !).  Der  Handel  mit  rohem  Leder  und  Garnzeugen
war  ihnen  seit  1764  im  ganzen  Umfang  der  Monarchie  verboten,
und  schon  früher  hatte  man  ihnen  den  Handel  mit  Wolle
und  wollenen  Waren  untersagt.  Durch  Special-Ordre  vom  29.  Januor
  1774  wurde  diese  Beschränkung  auch  auf  die  westpreußischen
Juden  ausgedehnt.  Ebenso  entzog  ihnen  eine  königliche  Ordre  vom
gleichen  Jahre  den  Handel  mit  fremden  Wollen-,  Seiden-  und
Baumwollenwaren.  Ebensowenig  gestattete  ihnen  Friedrich  das
Wohnen  auf  dem  platten  Lande;  „denn  sie  kultivieren  nicht  das
Land,  sondern  treiben  commerce,  und  das  gehört  in  die  Städte.  Auf
dem  Lande  soll  kein  commerce,  sondern  Ackerbau  getrieben  werden,
sonsten  ist  das  eine  verkehrte  Wirtschaft“.  Verpachtungen  von  Brauereien
  und  Brennereien  an  Juden  auf  dem  Lande  sollte  die  Kammer
sogleich  aufheben  und  dieselben  zu  den  Aemtern  schlagen.  Ueberhaupt
ging  der  große  König  von  dem  Grundsatz  aus,  den  Städten  Gewerbe
und  Handel,  dem  platten  Lande  die  Bestellung  des  Bodens  als
Nahrungszweige  zu  sichern.  So  schreibt  er  den  10.  April  1777:
„wie  nun  nicht  zu  leugnen  steht,  daß  sowohl  in  denen  Städten
als  auch  auf  dem  platten  Lande  dortiger  Provinz  noch  verschiedene
Etablissements  geschehen  und  vorgenommen  werden  können,  so  habt

Schutz-Privilegia  ertheilt  und  selbige  damit  nach  die  Grenzstädte,  die  Netze  und
Drewenz  entlang  verwiesen,  mitten  im  Lande  müßen  aber  dergleichen  nicht  etablirt
werden.  Soust  aber  sollen  selbige  zu  allen  denen  andern  jüdischen  Familien  im
Lande  obliegenden  Abgaben  und  Praestandis  gleichfalls  gehalten  sein.  Mit  fremden
Waaren,  selbst  in  denen  Vorstädten  bei  Danzig,  muß  selbigen  zu  handeln  nicht
erlaubt  sein,  und  ist  es  anjetzo,  da  nunmehr  Preußen  mit  denen  übrigen  Provinzen
  eln  zusammenhängendes  Land  ausmacht,  überhaupt  eine  fehlerhafte  Einrichtung,
  wenn  zum  Nachtheil  derer  Landes-Fabriken,  die  die  Waren  in  eben  der
Güte  und  Oualite  als  die  auswärtige  verfertigen  und  liefern,  mit  fremden  Waaren
besonders  von  denen  Juden  zu  handeln  nachgegeben  wind“.

1)  Edict  der  Marienwerder'schen  Kammer  vom  1.  März  1773;:  „das  keine
Bettel=  und  dergleichen  sich  herumtreibendes  Judengesindel  weder  in  den  Städten,
noch  auf  denen  selbst  adelichen  Dörsern  geduldet,  nochweniger  ihnen  auf  den  platten
Lande  zum  Nachtheil  der  städtischen  Nahrung  Handel  zu  treiben  gestattet  werden
oll“  Alle  auf  Starostel-,  adeligen  oder  geistlichen  Gütern  angeseßenen  Juden
Fswerden  demgemäß  aufgeforbert,  sich  alles  Hausirens  zu  enthalten  und  sich  binnen
zwei  Monaten  aus  dem  Lande  zu  begeben,  zu  solchem  Ende  sich  von  ihren  Besitz-