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Ihr  Euch  auch  vorzüglich  angelegen  sein  zu  lassen,  in  denen  Städten
nützliche  ouvriers,  Fabrikanten  und  Professionisten  und  auf  dem  platten
Lande  mehrere  Ackerwirte  und  Handarbeiter  zu  engagieren  und  die
Population  dadurch  von  Zeit  zu  Zeit  zu  vermehren,  allermaßen
es  nicht  fehlen  wird,  daß  dergleichen  Leute  Nahrung,  Verdienst  und
Unterhalt  gewiß  finden  werden,  wie  Ihr  durch  dergleichen  Etablisse—
ments  Euch  bey  Unserer  höchsten  Persohn  vorzüglich  distinguiren
werdet“.

Alsbald  nach  der  Besitznahme  wurde  durch  Patent  vom  28.
September  1772  und  durch  Regierungs-Instruktion  vom  21.  September
  1773  festgesetzt,  nach  welchem  Recht  in  den  einzelnen  Teilen
Westpreußens  verfahren  werden  sollte.  „Da  in  den  Distrikten  an
der  Netze“  —  heißt  es  darin  —  „nie  andere  als  polnische  Rechte
eingeführt  gewesen,  und  dieselben,  weder  was  den  Adel  daselbst
betrifft,  an  dem  jure  terrestri  nobilitatis  Prussiae  correcto,  noch  überhaupt
  diese  Distrikte  an  dem  blos  aus  Preußen  sich  originierenden
und  recipirt  gewesenen  Kulmschen  Rechte  jemalen  einigen  Antheil  gehabt,
  so  ist  daselbst  in  judicando  in  Ermangelung  eines  anderweitigen
polnischen  Statutenrechtes  die  Sammlung  der  Statuten  und  Constitutionen
  des  Johannis  Herburthi  de  Fuhlstein,  auf  welche  selbst  in
Polen  in  allen  Judiciis  rekurriret  zu  werden  pflegt,  hauptsächlich
dergestalt  zum  Grunde  zu  legen,  daß  danach  in  allen  vor  dem
28.  September  1772  vorgekommenen  und  vollzogenen  Negotiis  regulariter

tümern,  welche  sie  nicht  mitzunehmen  Willens  sind,  nachdem  sie  die  darunter  begriffenen
  Waaren  bei  dem  nächsten  Acciseamt  versteuert  und  siegeln  lassen,  „zu  debarrassiren
  und  letztere  in  Paqueten  etc.  ebenmäßig  vom  Acciseamt  zur  Vorbeugung
  der  Hausirerey  beym  Abzuge  versiegelt  mitzunehmen.  Sollten  sich  indeß
unter  ihnen  einige  finden,  welche  im  Stande  sind,  ein  eigenes  erweisliches  baares
Vermögen  von  1000  Thlr.  im  Handel  mit  inländischen  Fabriquen,  besonders  seidenen,
halbseidenen  und  wollenen  Waaren  anzulegen,  so  sind  Se.  K.  Mojestät  nicht  abgeneigt,
  dergleichen  vermögenden  Juden  unter  eben  den  Bedingungen  und  Abgaben,
unter  denen  in  übrigen  königlichen  Landen  sich  verschiedene  Juden-Häuser  höchst
Dero  besonderen  Schutzes  zu  erfreuen  haben,  besondere  Schutz-Privilegia  zum
Etablissement  vorlängst  der  Netze  und  Drewentz,  nicht  aber  mitten  im  Lande  zu
ertheilen“.  Wer  kein  solches  Vermögen  nachweisen  könne  und  nach  Ablauf  von
2  Monaten  ohne  Schutzbrief  auf  Westpreußen  angetroffen  werde,  würde  über  die
Grenze  gebracht  werden;  im  Wiederbetretungsfall  sollten  sie  gebrandmarkt  und
zurückgetrieben  werden.  Durchreisende  Juden  mußten  Geleitzettel  auf  den  Ort
ihrer  Bestimmung  lösen,  ihre  mitgeführten  Waaren  unter  Plombeverschluß  legen
laßen  und  durflten  nur  auf  der  geraden  Straße  wandern  u.  s.  w.

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