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zu  erkennen,  doch  mit  der  Einschränkung,  daß,  wenn  jemand  die
Abstellung  einer  oder  der  anderen  darin  enthaltenen  Constitution
agendo  vel  excipiendo  allegirt  und  sich  deßhalb  auf  eine  anderweite
spätere  Constitution,  Reichstags-Conclusum  und  andere  rechtsbeständige
  Verordnung  bezieht  oder  auch  nur  nonusum  vel  observantiam
  in  contrarium  anführt  und  sich  dabey  zum  Beweis  der  Existenz
derselben  sowohl  als  der  Reception  einer  neueren  der  älteren  derogirenden
  Constitution  erbietet,  demselben  solches  nicht  zu  verschneiden
sei;  welches  auch  alsdann  stattfindet,  wenn  jemand  aus  den  Städten
sich  auf  das  daselbst  recipierte  oder  introducirte  Magdeburgsche
Recht  beziehet,  in  welchem  Fall  besonders  derselbe  denjenigen  passum
aus  demselben,  den  er  für  sich  anführt,  sowol  quoad  existentiam
als  receptionem  zu  erweisen  schuldig  ist.  Wobey  schließlich,  obgleich
  die  Ostpreußischen  Rechte  und  besonders  das  preußische  Landrecht
  de  anno  1721  mit  diesem  District  in  keiner  Verbindung  gestanden,
  wir  doch  um  so  weniger  Bedenken  tragen,  dasselbe  und  in
subsidium  das  römische  Recht  in  den  Fällen,  wo  die  besondern  Statutar-Rechte
  schweigen,  auch  allhier  pro  jure  subsidiario  zu  bestimmen,
  da  was  in  der  Gegend,  allwo  das  sächsiche  Recht  zu  den
ältesten  Zeiten  angenommen  gewesen,  nach  der  von  Zeit  zu  Zeit
erfolgten  Reception  des  juris  communis  Romani  aus  denselben
beybehalten  worden,  in  dem  Preußischen  Landrecht  am  vollständigsten
  sich  gesammelt  findet.“  Weiter  sind  nun  alle  diejenigen  Gesetze
und  königlichen  Edicte,  welche  künftighin  gesetzliche  Kraft  haben
sollen,  aufgeführt.  Der  Netzedistrict  kam  dabei  insofern  schlecht  weg,
weil  er  nicht  die  Existenz  und  Giltigkeit  eines  geschriebenen  polnischen
  Rechtes  nachweisen  konnte,  wovon  die  nächste  Folge  die
war,  daß  überall,  wo  die  in  der  Herburtschen  Sammlung  enthaltenen
Statuten  und  Constitutionen  nicht  ausreichten,  das  preußische  Landrecht
  zur  Anwendung  gebracht  wurde.  Namentlich  das  Erbrecht
erfuhr  auf  diese  Weise  eine  totale  Umgestaltung.  Während  nach
polnischem  Rechte  die  Haustöchter  nicht  in  den  Immobiliar-Besitz
succediren  konnten,  sondern  mit  Geld  abgefunden  werden  mußten  —
welche  Entschädigung  aber  den  vierten  Theil  der  an  die  Brüder  gefallenen
  Erbschaft  nicht  übersteigen  durfte  —  succedirten,  nach  preußischem
  Landrechte  die  Töchter  durchaus  zu  gleichen  Theilen  mit  den
Söhnen.  Eine  andere  Eigentümlichkeit  des  polnischen  Rechtes  war
das  Güterrückfallrecht.  Die  Güter  kamen  nicht  leicht  aus  dem  Besitz