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einer  Familie,  außer  wenn  keine  Söhne  vorhanden  waren,  in  welchem
Falle  die  Töchter  erbten.  Nach  deutschem  Recht  wurde  ein  ohne
Hinterlassung  von  Geschwistern  gestorbener  Sohn  von  der  über—
lebenden  Mutter  beerbt,  in  Polen  aber  succedirte  der  nächste  männliche
  Seitenverwandte.  Auch  in  diesem  Punkte  mußte  das  neue
deutsche  Recht  eine  gewaltige  Revolution  herbeiführen.  Noch  in
anderen  Beziehungen  wich  das  alte  polnische  Recht  von  dem  neuen
preußischen  Landrecht  ab.  Der  polnische  Gatte  mußte  seiner  Ehefrau
den  Brautschatz  auf  schuldenfreie  Güter  verschreiben,  daneben  die  sogenannte
  Reformationssumme,  welche  dem  Brautschatz  gleichkam  und
von  welcher  die  Frau  die  Zinsen  für  die  Dauer  ihres  Lebens  genoß,
dazu  häufig  noch  ein  Gegenvermächtnis  in  einfacher  Schuldform
aussetzen.  Starb  der  Mann,  so  blieb  die  Wittwe  überdies  auf  den
Gütern  desselben  sitzen,  so  lange  sie  lebte,  konnte  sich  wieder  verheiraten
  und  brauchte  den  Kindern  erster  Ehe,  weil  sie  Nutznießerin
  des  gesammten  Vermögens  war,  nichts  herauszugeben.
Nach  preußischem  Recht  konnte  dagegen  der  Ehemann  allgemeines
Lebtagsrecht  verschreiben,  die  Kinder  mußten  ihren  Pflichtheil  unverkürzt
  erhalten.  Nach  polnischem  Recht  konnte  der  Brautschatz
niemals  verloren  gehen,  da  der  Gatte  denselben  nicht  erheben  konnte,
wenn  er  nicht  vorher  eine  gleich  große  Summe  als  Hypothekenschuld
hatte  eintragen  lassen.  Eine  totale  Aenderung  erlitt  durch  die  Einführung
  des  preußischen  Landrechts  das  Concursverfahren.  Concursprozeße
  im  deutschrechtlichem  Sinne  waren  den  Polen  unbekannt;
  der  Schuldner  mußte  bezahlen,  so  lange  er  etwas  hatte.
Erhoben  mehrere  Gläubiger  zugleich  Anspruch  auf  ein  Gut,  so
wurde  das  Prioritätsverfahren  eingeleitet;  jedoch  konnte  das  Gut
öffentlich  nicht  ohne  Zustimmung  des  Schuldners  verkauft  werden.
Der  Schuldner  declarirte  seinen  Vermögensstand,  die  Gläubiger
liquidirten  ihre  Forderungen  und  wurden  nach  einer  bestimmten
Ordnung  der  Schuldverschreibung  in  die  Güter  immittirt:  war
der  erste  befriedigt,  so  rückte  der  zweite  u.  s.  w.  herauf;  die  ausfallenden
  bis  zum  jüngsten  hatten  das  Recht,  die  ihnen  vorausgehenden
  Gläubiger  auszukaufen,  sämmtliche  Gläubigerrechte  auf
sich  zu  concentriren.  In  jedem  Falle  aber  konnte  der  Gläubiger
an  dem  Gute  seines  Schuldners  nur  Pfandbesitz  erwerben;  der
Schuldner  konnte  jeden  Augenblick  seine  Güter  wieder  einlösen.
Niemals  konnte  ein  Gut  herrenlos  werden,  da  der  Staat  kein  ade-