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liges  Gut  einziehen  und  die  Qualität  desselben  verändern  durfte.
Fand  sich  kein  näherer  Erbe  für  ein  solches  vor,  so  wurde  der  sogenannte
  Caduzitäts-Prozeß  eingeleitet,  d.  h.  es  wurden  Alle,  die  nur
in  irgend  einem,  wenn  auch  noch  so  entfernten  Verwandtschaftsgrade
zum  Erblasser  standen,  aufgefordert,  dieses  Verhältnis  nachzuweisen.
  Erst  wenn  sich  Niemand  meldete,  durfte  das  Gut  —  nicht  etwa
eingezogen  werden,  sondern.  vom  Könige  mit  Zustimmung  des
Reichstages  wieder  einem  andern  polnischen  Edelmann  verliehen
werden.  Auf  die  Erhaltung  des  adeligen  Grundbesitzes  zweckte  überhaupt
  die  ganze  polnische  Gesetzgebung  ab;  daher  konnte  auch  Niemand
  testamentarisch  über  Immobilien  disponiren,  sondern  mußte
dieselbe  immer  den  Intestaterben  überlassen.

Auch  bezüglich  der  Gerichtsverfassung  begann  mit  dem  Eintritt
der  preußischen  Herrschaft  eine  neue  Aera  für  das  occupirte  Land.  In
den  Städten  des  Netzedistriktes  galt  nach  den  ihnen  bei  ihrer  Gründung
  erteilten  Privilegien  das  Magdeburgische  Recht;  Verwaltung
und  Rechtspflege  handhabten  der  Magistrat,  bezieh.  das  Schöffengericht.
  Die  Mitglieder  dieser  Kollegien  waren  aber  fast  ausnahmslos
  des  Lesens  und  Schreibens  entweder  gar  nicht  oder  doch  nur
mangelhaft  kundige  Ackerbürger  und  Handwerker.  Die  Wahl  unterlag
  in  den  königlichen  Städten  der  Bestätigung  durch  den  Starosten,
  in  den  grundherrlichen  der  durch  den  Grundherrn.  Adelige
und  Inden  waren  von  der  städtischen  Gerichtsbarkeit  eximirt.  Von
den  städtischen  Gerichten  ging  der  Instanzenzug  in  den  königlichen
Städten  an  die  Starostei=  (Grod-)  Gerichte,  in  den  Mediatstädten
an  die  Grundherrschaft.  Das  stadtgerichtliche  Verfahren  war  ein
völlig  formloses,  zumeist  mündliches.  Adelige  und  Juden  unterstanden
  den  königlichen  Gerichten,  in  erster  Instanz  den  Starosteigerichten
  Auf  dem  platten  Lande  lag  die  Gerichtsbarkeit  in  den
Händen  der  Grundherren,  nur  in  den  nach  deutschem  Rechte  angelegten
  Dorfschaften  hatte  der  Schulze  eine  gewisse  Gerichtbarkeit.

Schon  vor  der  Besitzergreifung  des  Landes  hatte  Friedrich  dem  zum
künftigen  Praesidenten  des  neuen  Hofgerichts  in  Marienwerder  ausersehenen
  Grafen  Finkenstein  eine  Reihe  von  Generalprincipien  inbezug
  auf  die  Ordnung  der  Rechtspflege  übergeben.  Die  wichtigeren
  lauteten  folgendermaßen:  In  den  Städten  bilden  die  Magistrate,
  auf  dem  Lande  die  daselbst  anzustellenden  Justizbeamten
die  erste  Instanz,  die  zweite  ist  das  Hofgericht  zu  Marienwerder,