von  wo  nur  an  das  Tribunal  in  Berlin  als  dritte  Instanz  appellirt
werden  kann.  Die  polnische  Rechtspflege  hört  mit  Eröffnung  des
Hofgerichts  auf,  und  damit  die  preußischen  Gesetze  zur  Kenntnis
des  Landes  gelangen,  muß  der  Praesident  desselben  einen  Auszug
  davon  so  kurz  und  so  deutlich  als  möglich  machen,  solchen  dem
Großkanzler  von  Fürst  einschicken  und,  nachdem  ihn  dieser  gutgeheißen,
  in  lateinischer,  polnischer  und  deutscher  Sprache  drucken
lassen  und  dem  Lande  bekannt  machen.  Das  bisherige  Verfahren
zwischen  Edelleuten  und  den  Bauern  hört  gänzlich  auf,  und  es  ist
einem  jeden  Untertan  erlaubt,  mit  Uebergehung  des  Gerichts
seiner  Grundherrschaft  bei  dem  Landes-Justizcollegium  Recht  zu
nehmen.  Keine  bischöfliche  Verordnung  und  keine  päpstliche  Bulle
darf  ohne  Vorwissen  und  Bewilligung  der  Justiz  bekannt  gemacht
werden.  Den  Praelaten,  Aebten  und  überhaupt  den  katholischen
Geistlichen  muß  man  sehr  auf  die  Finger  sehen,  daß  sie  ihre  Gerechtsame
  nicht  mißbrauchen  und  zur  Ungebühr  ausdehnen.  Scheidungsgesuche
  von  Edelleuten  verschiedener  Religion  gehören  vor
das  Hofgericht,  welches  sich  aber  schlechterdings  nicht  in  diejenigen
mischt,  wo  beide  Eheleute  sich  zur  katholischen  Religion  bekennen
  u.  s.  w.

Vom  28.  September  1772  datirt  das  „Notifications-Patent
betreffend  die  Einrichtung  des  gleistlichen  und  weltlichen  Justizwesens"“
  in  den  neu  erworbenen  Landesteilen.  Der  König  erklärt
am  Eingang  dieser  ewigdenkwürdigen  Urkunde,  daß  er  es  „für  eine
Unserer  den  wenigsten  Aufschub  leidenden  oberlandesherrlichen  Pflichten
  halte,  daß  nunmehr  Recht  und  Gerechtigkeit  in  diesem  Lande
einem  jeden  ohne  Ansehen  der  Person  widerfahre  und  dasselbe
eben  derjenigen  unparteiischen  und  kurzen  Rechtspflege  teilhaftig
werde,  deren  sich  alle  unter  Unserm  Scepter  und  Schutz  stehende
Völker  und  Untertanen  zu  erfreuen  haben.  Wir  können  nicht  ferner
das  Wohl  Unserer  nunmehrigen  in  Unsern  landesväterlichen  Schutz
genommenen  Unterthanen  der  weltbekannten  und  in  öffentlich  gedruckten
  Schriften  Polnischer  Geschichtsschreiber  selbst  abgeschilderten,
tumultuarischen  und  aller  rechtschaffenen  unpartheyischen  Rechtspflege
  widerstreitenden  Procedur  und  Gewalt  der  bisherigen  Gerichte,
  sie  haben  Namen,  wie  sie  wollen,  es  sey  Land-Gerichte,
Judicia  terrestria,  Grod-Gerichte,  judicia  castrensia,  Palatinalia
und  Vice-Palatinalia,  Judicia  qduaerularum,  Judicia  capitanealia