Schloß-Hauptmanneyliche,  Bischöfliche  oder  Dohm-Capitular-Gerichte
und  anderer  dergleichen  Gerichte,  überlassen;  sondern  Wir
heben  hiemit  und  Kraft  dieses  alle  diese  Gerichte  und  deren  bis—
hero  exercirte  Gerichtsbarkeit  und  Gewalt,  ohne  Unterschied  der
Sachen,  sie  betreffen  allgemeine  Landes-,  Hoheits=  oder  Privat-Rechte,
  in  dieser  obbemeldten  Unserm  Scepter  nunmehro  unterworfenen
  Provintz  und  Districten  völlig  auf“  Alle  ferneren  Appellationen
  an  die  Speciallandtagsgerichte,  an  den  Landtag,  an  das
Oberlandgericht,  an  das  Petrikauische  Tribunal,  an  die  Assessorial-Gerichte,
  an  das  Relationsgericht  oder  an  das  Hoflager  des  Königs
von  Polen  sind  für  die  Zukunft  verboten.  Alle  bisherigen  Gesetze
und  Verordnungen  in  Justizsachen,  sie  betreffen  die  Rechte  selbst
oder  das  gerichtliche  Verfahren,  werden  für  aufgehoben  erklärt.
Da  der  größte  Teil  des  neu  erworbenen  Gebietes  schon  srüher  mit
dem  Königreich  Preußen  einerlei  Recht  und  Verfassung  gehabt  hat,
so  werden  die  Gesetze  und  die  Justizverfassung  desselben  auf  die
neu  erworbenen  Lande  ausgedehnt.  Demnächst  wird  die  Competenz
der  Verwaltungs=  und  Justizbehörden  dahin  fixirt,  daß  alle  die
Verwaltung  der  Staatseinkünfte  und  die  Aufsicht  der  Landespolizei
betreffenden  Sachen  den  Finanz=  und  Kammerbehörden  nach  Maßgabe
  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1749  reservirt  hleiben,  während
zur  Wahrnehmung  aller  übrigen  geistlichen  und  weltlichen  Angelegenheiten
  (Publica,  Landeshoheits-,  Geistliche  und  Justizsachen),
welche  im  Königreich  Preußen  der  Regierung,  dem  Tribunal,  dem
Hofgericht,  dem  Pupillencollegium  und  dem  Consistortum  unterstehen,
  ein  Oberhof=  und  Landesgericht  in  Marienwerder  bestellt
wird.  Zu  der  Competenz  desselben  sollten  speciell  gehören:  die
Correspondenz  mit  den  Nachbarn,  Landesgrenzsachen,  die  Oberaufsicht
  auf  die  einem  jeden  Religionsverwandten  ungestört  zu  verstattende
  Gewissensfreiheit  und  Religionsübung  und  auf  den  Clerus,
besonders  daß  keine  päpstliche  Bulle  oder  bischöfliche  Verordnung
ohne  vorherige  Einholung  des  landesherrlichen  Placets  publizirt
werde.  Der  katholischen  Kirche  soll  ihre  geistliche  Gerichtsbarkeit
verbleiben,  doch  wird  jede  Ausdehnung  derselben  auf  nicht  rein
geistliche  Sachen  untersagt;  auch  Ehesachen,  wenn  beide  Gatten
katholisch  sind,  sollen  ihr  verbleiben.  Von  den  bisherigen  Untergerichten
  des  Landes  bleiben  nur  die  adeligen  Patrimonial=  und  die
Magistratsgerichte  der  Städte  bestehen,  doch  dürfen  beide  nur  mit