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examinirten  und  verpflichteten  Justizbeamten  besetzt  werden.  Neben
diesen  Patrimonial-  und  Stadtgerichten  sollen  noch  andere  Unter—
gerichte  bestellt  werden:  bis  dies  geschieht,  handhabt  das  Ober—
gericht  zu  Marienwerder  auch  die  Gerichtsbarkeit  der  niederen  Instanzen,
  durch  Bestellung  von  Gerichtscommissionen.  Für  Real—
klagen  wird  das  sorum  rei  sitae  ohne  Unterschied  der  persönlichen
  Qualität  des  Eigentümers  oder  Besitzers,  für  Personalklagen
  dagegen  das  forum  privilegiatum  des  Beklagten  als  competent
  erklärt.  Zu  diesen  mit  eigenem  Gerichtsstand  privilegirten
Personenklassen  gehören  vorerst  alle  Militärpersonen,  die  nur  bei  den
Militärgerichten  belangt  werden  können,  sodann  die  königlichen  Beamten
  und  Bediensteten,  die  Adligen  und  die  Geistlichen.  Für
die  Handhabung  der  Criminal-Gerichtsbarkeit  wird  das  Oberhofgericht
  als  die  allein  zuständige  Gerichtsbehörde  erklärt;  lediglich
die  Instruction  des  Prozeßes  und  der  Entwurf  des  Erkenntnißes
kann  durch  die  Untergerichte  —  aber  auch  nur  unter  Zuziehung
zweier  geschworener  Beisitzer  —  behandelt  werden;  die  Urteilsfällung
  erfolgt  ausschließlich  durch  das  Criminal-Collegium  des
Oberhofgerichtes.  Die  deutsche  Sprache  wird  als  die  Geschäftssprache
  der  Gerichte  erklärt.  „Allen  Unsern  getreuen  Unterthanen
stehet  zwar  der  Weg  selbst  zu  Unserm  Thron  offen;  und  Wir
werden  nach  unserer  landesväterlichen  allgemeinen  Sorgfalt  für
die  Wohlfahrt  eines  jeden  keinen,  der  mit  Recht  sich  beschweret,
ungehöret  und  hilflos  lassen.  Es  muß  aber  diese  Wohlthat  nicht
durch  ungegründete  Beschwerden,  noch  weniger  durch  Vorbeygehung
des  einem  jeden  offen  stehenden  Weges,  seine  Beschwerden  zuförderst
  bey  dem  unmittelbaren  Vorgesetzten  anzubringen,  gemißbrauchet
  werden.“  Der  Instanzenzug  geht  von  den  Untergerichten
an  das  Oberhofgericht  und  von  diesem  in  dazu  qualifizirten  Sachen
an  das  Obertribunal  in  Berlin.  „Wir  selbst  oder  unser  Etats-Ministerium
  geben  keine  Entscheidungen,  so  die  Kraft  einer  richterlichen
  Tendenz  haben“.  In  Criminalsachen  sollen  stets  nur  zwei
Instanzen  zulässig  sein.

Zwei  Punkte  des  Notifikationspatentes  verdienen  noch  eine
besondere  Erwähnung.  In  Polen  wohnte  neben  einer  zügellosen
Freiheit  eine  barbarische  Knechtschaft;  aber  in  dem  Lande,  welches
nun  preußisch  geworden  war,  sollte  der  Adel  empörende  Gewalttätigkeiten
  nicht  mehr  ausüben  dürfen.  Daher  erfuhren  die  Pa-