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trimonial=  und  städtischen  Gerichte  eine  Einschränkung.  „Wir  können
das  Leben  und  die  persönliche  Sicherheit  unserer  Unterthanen  einem
von  diesen  Gerichten  zu  fällenden  Urtheil  nicht  aussetzen“,  hieß  es
in  dem  Patent,  „sondern  es  müssen  die  Akten  mit  dem  Entwurf
des  Erkenntnisses  jederzeit  an  unser  Ober=  Hof=  und  Landesgericht
eingeschickt  werden,  welches  die  Urtheile  abfaßen  wird"“.  Im  Gegensatz
  zu  der  verufenen  polnischen  Rechtspflege  wurde  serner  den  neuen
Untertanen  verkündet:  „gleichwie  wir  eine  besondere  Aufmerksamkeit
  auf  das  Leben  und  die  persönliche  Freiheit  aller  unserer
Untertanen  haben,  so  kann  derselben  keiner  mit  einer  etwas  wichtigen
  Leibes-,  Gefängniß-,  Zuchthaus-,  Festungs=  und  allerwenigsten
aber  Lebensstrafe  belegt  werden,  ohne  daß  nach  den  verschiedenen
Graden  dieser  Strafen  entweder  unser  Staatsministerium  oder  wir
selbst  das  Erkenntniß  bestätigt  haben.“

Die  Beilage  enthielt  einen  wertvollen  Wegweiser  für  den
Juristen  und  kann  auch  noch  heutigen  Tages  mit  Nutzen  von  jedem
gebraucht  werden,  welcher  die  Rechtsverfaßung  des  preußischen
Staates  unter  Friedrich  dem  Großen  studiren  will.  Sie  gibt  zuerst
die  Sammlungen  an,  wo  die  verschiedenen  Gesetze  zu  finden  sind.
Weiterhin  belehrt  sie  über  das  Verfahren  in  geistlichen  Sachen.
Von  den  kanonischen  Rechten  heißt  es,  daß  sie  Geltung  hätten,
soweit  sie  sich  in  Ländern  anwenden  ließen,  die  einer  protestantischen
Herrschaft  unterworfen  seien  und  soweit  sie  der  Landeshoheit  in
geistlichen  Sachen  nicht  entgegen  ständen.  Der  bei  weitem  größte
Teil  der  Beilage  gab  die  Abweichungen  an,  welche  das  preußische
verbesserte  Landrecht  vom  Jahre  1721  im  Laufe  der  Zeit  erfahren
hatte;  danach  war  nur  ein  einziger  Abschnitt,  nämlich  das  dritte
Buch,  welches  von  dinglichen  Rechten  handelte,  die  jemandem  über
Hab=  und  Gut  zustehen,  ganz  unverändert  geblieben.

Die  hauptsächlichsten  Gesetze,  welche  durch  das  vorstehend
skizzirte  Organisations-Patent  in  dem  Netzedistrikt  zur  Einführung
gelangten,  waren  folgende:

1)  Das  verbeßerte  Landrecht  des  Königreichs  Preußent)  (d.  h.

Ostpreußens)  vom  Jahre  1721,  als  Grundgesetz,

1)  Dieses  Landrecht  war  wieder  eine  Bearbellung  des  oflpreußischen  Landrechts
  von  1685,  das  wieder  eine  solche  des  ostpreußischen  Landrechts  von  1620
darstellte.  Das  Landrecht  von  1727  beruhte  im  Wesentlichen  auf  dem  römischen  Recht.