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2)  die  bei  der  Justizreorganisation  im  Königreich  Preußen
(1751)  erlassenen  Instruktionen  mit  den  beigegebenen  Spor—
teln-,  Sportel-Kassen-Reglements,  Deposital-  und  Pupillen—
Ordnungen,

3)  der  Codex  Fridericianus  Marchicus  von  1748  für  das  Ge—

richtsverfahren,

4)  die  schlesische  Hypothenkenordnung  von  1750,

5)  der  erste  Theil  des  Corpus  Juris  Fridericiani  von  1748
für  Ehe=  und  Vormundschaftssachen,

6)  das  preußische  Seerecht  vom  1.  Dezember  1727,

7)  die  Strandordnung  für  das  Königreich  Preußen  vom  10.
November  1728.

Drei  Grundsätze  von  den  wichtigsten  Folgen  wurden  seitdem
zur  Geltung  gebracht.  Einmal  waren  fortan  die  königlichen  Landesgerichte
  für  Jedermann  zugänglich,  um  dort  sein  Recht  zu  suchen,
sodann  hörte  jede  Ungleichheit  vor  dem  Gesetze  wegen  confessioneller
Verschiedenheit  auf,  und  fürs  dritte  fand  nicht  die  geringste  Einmischung
  der  Regierungsgewalt  in  den  Gang  der  Prozesse  und
die  Entscheidungen  der  Gerichtshöfe  statt.

Die  Organisation  der  Gerichtsbehörden  übertrug  der  König
unter  dem  21.  September  1773  dem  Großkanzler  von  Fürst.  Als
höchstes  Gericht  von  ganz  Westpreußen  wurde  die  Regierung  zu
Marienwerder  eingesetzt.  Unter  derselben  gab  es  während  der  ersten
Jahre  fünf  Landvogteigerichte  für  die  nicht  der  Gerichtsbarkeit
der  städtischen  und  grundherrlichen  Patrimonialgerichte  oder  der
Domänenjustizämter  unterstehenden  Personen,  darunter  je  eines
in  Lobsens  (seit  1775  in  Schneidemühl)  und  Bromberg.  Nachdem
dieselben  1782  aufgehoben  worden  waren,  wurde  für  den  Netzedistrikt
  als  oberstes  Landesgericht  das  Hofgericht  zu  Bromberg  bestellt.
  Dasselbe  setzte  sich  zusammen  aus'  1  Präsidenten,  1  Tirektor,
8  Räten,  einer  nicht  näher  bestimmten  Zahl  von  Assessoren,  Referendaren
  und  Auskultatoren,  die  hier  sich  für  den  praktischen  Justizdienst
  vorbilden  follten,  ferner  1  Kanzlei-Direktor,  2  Sekretären,
1  Ingrossator,  3  Registratoren  u.  s.  w.  Im  ganzen  belief  sich  das
Personal  auf  ungesähr  50.  Landes-,  Lehens=  und  geistliche  Sachen
gehörten  nicht  zur  Kompetenz  des  Hofgerichtes,  dagegen  bildete  dasselbe
  die  ordentliche  Instanz  für  alle  Rechtssachen  des  Adels,  der
Geistlichkeit  und  der  übrigen  eximierten  Personen,  ausgenommen