Jurid.66  —  77  325

es  “80  Capitel”);  die  Glosse  folgt  jedem  Artikel.  Anfang  “(W)er
lehenrecht  kennen  wolde  .  .,  Anfang  der  Glosse  “(E)yn  herschilt  ist
vntterscheyd  der  ritterschaft’,  Schluss  Bl.225  "non  debet  et  C.  de
testibus  1.  1  etc.’  Der  Text  gehört  (ebenso  wie  der  des  Cod.  jur.
395)  zur  Classe  IV  bei  Homeyer,  Sachsenspiegel  II,  1  (1842)  S.65  ff;
diese  Handschrift  ist  von  Homeyer  nicht  benutzt.

Bl.226  “Ineipit  processus  judieiarius  libri  feudorum’:  Richtsteig
Lehnrechts,  ohne  Capitelzählung,  mit  Remissiouen.  Anfang:
“(W)enne  nirgen  ein  man  sein  freu  an  beweisen  kan  bilicher  .  .,
“Cap.  1  (N)u  wisset  das  alle  leut.  .;  Schluss  Bl.257b  "sechs  wochen
ausziehen  ete.  Sie  et  finis  est  huius  operis”.  Der  Text  geliört  zur
dritten  Form  bei  Homeyer,  Sachsenspiegel  I,  1  (1842)  8.387;  diese
Hs.  ist  von  Homeyer  nicht  erwähnt.

1816  aus  der  Schulbibliothek  zu  Hildesheim.

Jurid.73  435Bl.  zu  21!%,:18cm  1709

Burkh.  Gotth.  Struve,  “Disenrsus  ad  Syntagma  Struvianum  (Ge.
Ad.  Struve)  Juris  feudalis’,  Vorlesung,  nachgeschrieben  Jena  1709
von  (+.  A.  v.  Münchhausen;  doch  sind  von  Münchhausen’s  eigener  Hand
nur  Bl.1—118  und  352—435  geschrieben.

Jurid.74  69Bl.  zu  181/,:15cm  16  Jahrh.

Übersicht  verschiedener  rechtlicher  Bestimmungen,  besonders  für
das  Fürstenthum  Lüneburg  zusammengestellt  (vgl.  Bl.10  und  65).
Mit  besonderer  Ausführlichkeit  sind  Lehn-  und  Erbrecht  behandelt.
Bl.1  "Von  Lehen  Entpfahungen:  Lehen  sollen,  wann  der  Herr  oder
der  elteste  Lehnmann  verstirbet  .  ..  Am  Schlusse  unvollständig:
Bl.69b  aus  dem  Abschnitt  “Etzliche  gemeine  Regeln’  endet  mit  den
Worten  “Wann  einer  aber  einem  zusaget,  er  wolte  Ihnenn  bezahlen
zu  Braunschweig  oder  Hannover,  so  stehet  bey’.

Jurid.75  4Bl.  in  fol.  18Jahrh.

Gutachten  betr.  Reichslehen,  wohl  von  einem  hannoverschen
Regierungsbeamten.

Jurid.76  3Bl.  in  fol.  1733

(J.  D.  Gruber),  Gutachten,  ob  “ein  Churfürst  zu  einer  keyserl.
Exspeetantz  auf  ein  Reichslehen,  woran  er  selbst  praetension  hat,
nichts  zu  sagen  habe’,  20Febr.  1733,  Abschrift.

Jurid.77  21Bl.  in  fol.  18Jahrh.

Abschriften  von  Aktenstücken  lehnsrechtlichen  Inhalts,
besonders  abschlägige  Antworten  der  hannov.  Regierung  auf  Gesuche
betr.  Lehnsanwartschaften;  1666—1764.

Bl.1  Die  kurfürstl.  Räthe  in  Hannover  au  die  Berkelmann'schen
Erben,  26Febr.  1711;  Bl.2  Georg  II  betr.  die  sog.  Nieuhausischen
Lehen,  Hann.  12  Juli  1738;  Bl.3  die  Räthe  an  O.  Chr.  v.  Merckelbach,
6  Oct.  1727,  Bl.4  dieselben  auf  ein  Gesuch  derer  v.  Blum,  27  Aug.
1727,  Bl.5  Gutachten  an  Herzog  Georg  Wilhelm  von  Braunschweig
gerichtet,  6  Jan.  1667;  dabei  (Bl.7b)  Georg  Wilhelm  an  den
Präsidenten  v.  Bülow  in  Celle,  “praes.  Celle  d.  10  Jan.  1666’  (?  1667).
Bl.1—7,  von  derselben  Hand  geschrieben,  sind  wohl  Beilagen  zu