Jurid.95  —104  333

sie  sich  einmal  mit  denen  herrschaftlichen  Gutsleuten  der  Ländereyen
halber  verglichen,  zuhalten  schuldig  .  .’,  12.  9.  1733  mit  Beilage.

Jurid.99a  Druck,  durchschossen

Peinlich  Hals-Gericht  .  .  Carols  des  Fünfften  ...  Stettin  1663.
Einige  Nachträge,  meist  von  Ch.  Berward  (mach  Jöcher-Adelung
“Beysitzer  des  Berggerichtes  im  Braunschweigischen’),  der  seinen
Namen  vorn  mit  der  Jahreszahl  1680  eingetragen  hat.

Aus  Gebauer’s  Bibliothek.

Jurid.100  11Bl.  zu  32:19Yy,cm  18.  Jahrh.

5  Gutachten  (das  letzte  unvollständig),  dass  der  iudex  criminalis
irrequisito  eivili  eitiren  könne,  in  verschiedenen  Sachen:

Bl.1  Kloster  Barsinghausen  &amp;.  Amt  Calenberg.  Bl.3  Kloster
Bursfelde  g.  Amt  Münden,  Hildesheim  12.8.  1739.  Bl.4  Kloster
Wennigsen  g.  Amt  Calenberg,  Hildesh.  20.  12.  1738.  Bl.6  Barsinghausen
  g.  Calenberg,  Hildesh.  3.  1.  1739.  Bl.8  Wennigsen  g.  Calenberg.


Verfasser  ist  Jedenfalls  D.  G.  Strube.  Die  Schrift  ist  dieselbe
wie  in  Deductiones  Misc.  21  I  no.10.

Jurid.101  18Seiten  zu  34:21lem  18.  Jahrh.

Der  Stadt  Mengeringhausen  und  des  Amtes  Eisenberg  an  die
Justizkänzlei  des  Fürstenthums  Waldeck  "Speeification  der  hiesigen
Landes  bis  daher  übliche  gradus  torturae’,  22.  9.  1724.  Ausführliche
  Antwort  auf  7  Fragen.

.   Jurid.102   6Bl.  zu  321/,:  201/;cm  1734
Über  Straf-  und  Schandpfähle  für  böses  Gesinde.

Bl.1  Schreiben  der  Geh.  Räthe  zu  Hannover  an  die  Kgl.  Kammer
15.  2.  1734.  Bl.3  Gutachten  15.2.1734.  Bl.5  Erlass  des  Königs
Georg  II.

Die  Schriftstücke  sind  von  Gruber’s  Secretär  geschrieben  und
von  Gruber  corrigirt.

Jurid.103  19Seiten  (gezählt  207—  225)  zu  32:201/,  cm
18.  Jahrh.

Votum,  dass  der  Stadthauptmann  von  Bülow  nicht  das  Recht
habe  dem  Landsyndieus  Schartf  das  Direetorium  iudieii  eriminalis
Mölnensis  zu  delegiren,  Ratzeburg  8.  6.  1744;  wohl  an  die  Hannoversche
Regierung.

Jurid.104  8SBl.  zu  34:21lem  18.  Jahrh.

“Der  sogenandte  Fültz-Karn  oder  gewissenhafte  und  treuherzige
Entdeckung  derjenigen  Dieberey,  so  von  denen  allermeisten  Müllern
einige  Secula  her  getrieben  worden,  anizo  offenbaret  und  aus  Licht
gestellet  von  einem,  so  diese  Ungerechtigkeit  einige  Zeitlang  an  und
eingeschen’  (anders  als  die  Betrügereien  in  H.  F.  Fleming’s  vollk.
teutschen  Jäger  II,  1724,  8.467).

Der  nicht  genannte  Verfasser  giebt  an,  er  habe  "in  die  16  Jahr...
auff  diesem  verdorbenen  Handwerke  gearbeitet’;  dann,  er  sei  ‘von