Jurid.658—661b  451

Promemoria  von  E.  A.  Strohmeyer,  1756.  S.267  (n0.21—22)
Eintheilung  der  Prinzessin-Steuer,  1688  und  früher.  S.277  (n0.23)
Rescript  Georg’s  IIL.,  dass  die  Canzley-  und  Hofgerichts-Räthe  absque
concessione  keine  Landschaftl.  Stellen  ambiren  sollen,  1783.
S.279  (n0.24—26)  wegen  Exemption  der  Ritterschaft  vom  Zoll  und
Weggeld,  1771,  1703,  1721—27.  S.315  (n0.27—34)  Das  mittelst
Verordnung  vom  12.2.1673  eingeführte  Brandteweins-Monopolium
betr.,  1673.

1859  auf  einer  Göttinger  Auktion  erkauft,  vgl.  cod.  Jurid.661.

Jurid.661  a)  3Bl.  +  226  Seiten  und  b)  —  von  andrer
Hand  —  62Bl.,  zu  34:21em  18  Jahrh.

a)  (Fl.  Fr.  Marquard)  “Delineatio  jurium  Statibus  provineialibus
Ducatus  Calenbergici  cum  in  genere  tum  in  speeie  ordini  Equestri
et  ordini  Praelatorum  competentium  .  .  aus  den  Landesrecessen,
im  gleichen  denen  actis  provincialibus  deduciret  .  .’,  verfasst  1778
(vgl.  S.173  "bis  Jetzt  1778’).  Vgl.  Jurid.661b.

Mit  Bilderbeck’s  Werke  über  Lüneburg  vom  J.  1730  stimmt  die
vorliegende  Hs.  nicht  nur  in  der  Anlage  überein,  sondern  es  ist,  wo
es  möglich  war,  der  Wortlaut  beibehalten  und  nur  das  geändert,
was  für  Calenberg  nicht  zutraf.

b)  “Unterricht  von  der  gegenwärtigen  Landschafts-Verfassung
des  F.’s  Lüneburg’,  um  1795  verfasst,  vgl.  Bl.14b.  Gedruckt
ist  diese  Schrift  in  Lenthe’s  Archiv  f.  Gesch.  und  Verfassung  des
F.’s  Lüneburg  VI  1858  S.214,  wo  gesagt  wird,  dass  sie  um  1760
verfasst  sei.  In  der  Hs.  sind  einige  Zusätze  gemacht,  die  im
Drucke  fehlen,  in  denen  Akten  nach  1760  (bis  1795)  eitirt  werden.

1859  auf  einer  Göttinger  Auktion  erkauft  und  wohl  wie  z.  B.
cod.  Jurid.655  aus  Leist’s  Nachlasse  staımmend.  Dieser  Band  trägt
die  Zählung  Ia  und  gehörte  zu  einer  Sammlung  von  Schriftstücken,
die  sich  auf  Braunschweig-L.  beziehen.  Andre  Bände  derselben
Sammlung  sind:  Cod.  Jurid.622  (Ib),  696  (IID,  697  (IIIa),  6441  (IV),
658  (V),  660  (VD),  659  (VII),  596  (XD).

Jurid,661b  495  Bl.  zu  291,  :  191/,  cm,  von  &amp;inemSchreiber
sehr  sorgfältig  geschrieben  1781

Bl.1—136  “Delineatio  jurium  Statibus  Provincialibus  Dueatus
Calenbergiei  ..  nebst  einem  Vorberichte  von  dem  Ursprunge  und
allmäligen  Zuwachsse  des  F.’s  Calenbergs  und  dessen  Landschaft’.
Das  Werk  ist  ursprünglich  verfasst  von  (Florin  Friedrich)  Marquard,
Canonieus  zu  Tameln  (vgl.  das  Promemoria  auf  Bl.l  und  den
Schluss  des  Vorberichts  Bl.51),  vgl.  Jurid.661.  Dann  hat  Just
Conrad  v.  Hugo  das  Werk  “zum  Theil  mit  Zusätzen  versehen,  theils
Capitel  aber  ganz  umgeschmolzen‘;  er  bedauert,  dass  Abschriften
dieser  Bearbeitung  unter  seinem  Namen  numgingen  und  erklärt  nur
diejenigen  Abschriften  für  echt,  “die  seit  dem  Jahre  1781  und  zwar
von  diesem  Exemplar  genommen  sind’,  in  dem  die  Fehler  der
vorigen  Arbeit  vermieden  seien.  Der  Umarbeiter  unterzeichnet  sich
an  mehreren  Orten  mit  “IT.  und  eitirt  von  sich  eine  Abhandlung  von
der  Verfassung  der  Calenbergischen  Landschaft,  die  eigentlich  ein
Prodromus  zu  dieser  Delincation  sei.  Danach  ist  es  nicht  zweifel-29%

