Jurid.  669—  681  455

Jurid.676  409  meist  nur  auf  Einer  Seite  beschriebene
Bl.  zu  32:21em  18  Jahrh.

“Jus  opifieiarium  civitatis  Goettingensis  oder  die  sämtlichen
Gilden-Briefe  der  Stadt  Göttingen,  welche  nebst  andern  hieher
gehörigen  Reichs  und  Landes  Constitutionen  zu  desto  beyuemern
Gebrauch  in  alphabetische  Ordnung  verfasset  worden  von  Dr.  H.  anno
1741’.  Alphabetisch  nach  372  Schlagwörtern  geordnetes  Repertorium
  mit  Angabe  der  die  einzelnen  Punkte  betreffenden  Stellen
der  Gildebriefe  und  Erlasse;  unter  no.105  und  350b  wird  ein  Reseript
eitirt  “dass  Michaelis  1748  bis  dahin  1749  Weisbinderarbeit  jedem
frei  gegeben  sei’:  also  liegt  eine  weiter  geführte  Abschrift  vor.

1810  aus  der  Bibliothek  des  Geh.  Justizraths  Falcke  in  Hannover
erkauft.

-  Jurid.678  91  Seiten  zu  32:20,  cm  18Jahırh.

Reiche  Sammlung  von  Regierungserlassen,  Reglements,  Rechtserkenntnissen,
  Magistratsverfügungen  und  dgl.,  betr.  die  städtischen
und  Universitäts-Verhältnisse  von  Göttingen,  aus  den  Jahren  1656
bis  1735  und  besonders  1755—1771,  hie  und  da  mit  Verweisen  auf  das
Göttinger  Archiv.  Abschriften  einer  und  derselben  Hand.

Jurid.679  9Bl.in  fol.  1780

Bl.1  Die  hannoversche  Regierung  an  den  Gerichtsschulzen  F.  Ch.
Neubour  in  Göttingen,  1  Nov.  1730:  Aufforderung  zu  einem  Gutachten
  über  die  Einrichtung  eines  Leihhauses  in  Göttingen
(vgl.  Neubour  in  der  “Zeit-  und  Geschichtbeschreibung  der  Stadt
Göttingen’  I  S.224).  Bl.4  “Göttingsche  Lombards-Ordnung’,  jedenfalls
  das  Neubour’sche  Gutachten.

Jurid.680  9Bl.  in  fol.  13  Jahrh.

Bl.1  Statutum  @oettingense  in  puncto  iuris  retraetus  oder  Näherkauffs
  Rechte,  (von  Bürgermeister  und  Rath)  publieiret  Göttingen
27  May  1642;  dabei  Bl.5  Extraet  aus  einem  Gutachten  über  das
Statutum  Hamelense  de  anno  1694.

Jurid.681  Perg.  103  Bl.  zu  221/,:16  cm,  zweispaltig
beschrieben;  rote  Columnenüberschriften  und  Artikelzählung,  rothe
und  blaue  Initialen  hübsch  geschrieben  im  Ende  des  XIV.  Jahrh.
in  12  Abschnitten,  von  denen  jeder  eine  eigne  Artikelzählung  hat,
und  an  deren  Schlüssen  Platz  für  Nachträge  gelassen  ist  (meist
2—4  Blätter);  einige  Nachträge  sind  im  XV.  und  im  XVII.  Jahrh.
gemacht.  Im  XV.  Jahrh.sind  ausserdem  die  aufgehobenen  Bestimmungen
zum  Theil  am  Rande  mit  "vacat”  bezeichnet,  und  es  ist,  wenn  neue
dafür  eintraten,  mit  "sok  an  dem  ende’  auf  den  Schluss  des  Abschnittes
  verwiesen;  zum  Theil  sind  sie  ausradirt  und  dann  gewöhnlich
mit  der  dafür  eintretenden  neuen  Bestimmung  überschrieben  alter
Holzdeckel,  mit  rothem  Leder  überzogen

Goslarer  Stadtrecht,  in  5  Büchern.

Bl.1  (XV.  Jahrh.):  “Dijt  boek  der  von  Goslarer  Stadrecht  is  geddeylet
  in  twelff  (twelff  auf  Rasur)  boeke  dat  vindestu  aldus’,  dann
die  Überschriften  der  12  Abtheilungen  in  die  das  Werk  zerfällt.

Bl.1b  “(De  rad  der  stat  .  .  orlof‘,  gedr.  in  Göschen’s  Ausgabe