464  Goettingen,  Universitäts  -Bibliothek

Jurid.706   162Bl.  zu  33:21em  18Jahrh.

In  iure  et  facto  wollbegründete  Observationes  die  materiam
Jurisdietionis  in  specie  derer  Herrn  Praelaten,  von  Adel  und  übriger
freyen  Guths-Herren  über  ihre  Leute  in  hiesigem  Fürstenthum  (Lüneburg)
  betreffend.  Mit  (B1.156)  16  meist  urkundlichen  Anlagen.
Nach  1719.

Jurid.706e  72  Seiten  zu  33:21lem  18Jahrh.

Kurtzer  Entwurff  von  Beschaffenheit  der  Landfolge  in  diesem
Fürstenthum  (Lüneburg)  und  einigen  dahin  gehörigen  Punkten.
Mit  (S.43)  13  Aktenstücken  von  1681—1748  als  Anlagen.

1810  aus  der  Auktion  des  Kanzleidirectors  v.  Willich  in  Celle.

Jurid.707  9Bl.ıin  fol.  18  Jahrh.

Ob  die  Walıl  der  Land-  und  Sehatzräthe  und  ritterschaftlichen
Deputirten  des  H.s  Lüneburg  de  iure  dem  ganzen  Corpori  der
Ritterschaft  zu  überlassen  sei.  Zwei  nach  1751  an  G.  A.  v.  Münchhausen
  gerichtete  Gutachten.

Jurid.708   59Bl.  zu  32:20  cm  18/19  Jahrh.

Gutachtlicher  Entwurf  einer  von  Georg  DI  für  das  Fürstenthum
Lüneburg  zu  erlassenden  Credit-  und  Coneursordnung.

Jurid.709  10Bl.  m  fol.  1751

Über  Contributionen  und  die  Befreiung  von  Einquartirung  im
Fürstenthum  Lüneburg.  Drei  im  Jahre  1751  an  G.  A.  v.  Münchhausen
  erstattete  Gutachten.

Jurid.710  62  Bl.  zu  20:15  em  Reinschrift  aus  dem
Jahre  1579,  hübscher  Lederband  von  1579  mit  gepressten  Darstellungen
  der  Justitia  und  Lucretia

Bl.1  ‘Das  Lüneburger  Stadtrecht’,  mit  4  Versen  “Wer  Godt
zu  rechtem  giauben  vertraut”.

Bl.3  ‘Im  Namen  dess  Vaders  und  dess  Sons  und  des  Hilligenn
Geistes  beginne  wi  ein  bock  dess  Rechten  .  .:  die  alte  Rathsverordnung
betr.  “"Hergewede’  und  ‘Gerade’,  nach  dem  Lüneburger  “Donat’
gedruckt  von  Kraut,  Das  alte  Stadtrecht  von  Lüneburg,  S.17—21;
doch  steht  in  unserer  Hs.  die  Aufzählung  dessen,  was  zu  Hergewede
und  Gerade  gehört,  vor  der  Bestimmung  “Stervet  eine  Frouwe  und
levet  ehr  Kindt  .  ..

Bl.7b—34  "Folget  dat  erste  stucke  oder  artikell:  wo  nenen
man  seine  Kinder  .  .,  21  Artikel  über  Erbschichtung  in  Fragen
und  Antworten,  gedr.  Kraut  S.35—50,  hier  mit  einem  bei  Kraut
fehlenden  Nachworte  “Hir  endiget  de  XXI  wilkore  Artikell  der  Bürger
und  Inwaner  tho  Lüneburg,  de  se  tho  ewigen  tiden  .  .'.

B1.35—39  “Einess  Erbarn  Rades  Statntum  von  wegen  des
Schates:  Dieweilen  ein  Erbar  Radt  für  Zeiten  .  .’;  enthält  unter
anderem  auch  die  Artikel  37  und  39  des  folgenden  Bestandtheiles.

Bl.40—-56  “Volget  das  Eidtages  Rechtt.  Diesse  Heren  dess
Ratlıs  gehen  inn  dass  Gerichte  wann  Eidttage  gehalten  werden  ..
Artieulus  T:  So  unnd  alse  my  zu  Rechte  gefunden  ist.  .;  41  Artikel,