Jurid.  706—711  465

vielfach  mit  der  Fassung  bei  Pufendorf,  Observationes  iuris  universi
T.  III  Appendix  S.369  übereinstimmend.

Bl.57—62  “Diesse  volgenden  Artikell  werden  jerlichs  am  Sontage
vor  Michaelis  auff  der  Baursprache  verkündigett  und  abgelesen:
Leven  Borger  wy  bidden  und  gebeden  Juw  .  .;  viel  mehr  als  bei
Kraut  S.35,  von  dessen  Text  andererseits  hier  einiges  fehlt.

Die  Handschrift  ist  geschrieben  von  “Heinrich  Winekenn,  Heinriei
Hermes  amanuensis  anno  1579’  (Bl.62b).  BlI.2  steht  “Hans  von
Feuren  est  verus  possessor  huwius  libri.  Accepit  a.  1579’  und  auf  dem
Vorderdeckel  ist  eingepresst  °H.  V.  F/

Jurid.711  115Bl.zu31:19em  17  und  18  Jahrhundert

Sammelband  betr.  das  Lüneburger  Stadtrecht  vom  13—17
Jahrhundert.

Bl.2  “Ob.  .  der  Bürger  Söhne,  so...  sich  ausserhalb  ...  auffenthalten,
des  Bürgerrechts  zu  geniessen  haben’.  Bl.2—3  Erlass  Herzog
Christian’s  in  Sachen  des  Raths  von  L.  gegen  die  zum  “Defension
Kasten’  deputirten  Bürger,  Celle  13  Apr.  1633.  Bl.4  Herzog  Otto’s
des  Kindes  der  Stadt  Lüneburg  am  28  Apr.  1247  ertheiltes  Privilegium,
in  hochdeutseher  Fassung  (=  Origines  Guelficae  T.  IV  S.220).

Bl.7b—29  ‘Statuta  Civitatis  Lüneburgensis’  in  der  zu
Jurid.719  B1.253ff.  angegebenen  Zusammensetzung;  doch  erschemt
hier  der  Zusatz  “mit  Orkunde  des  Vagedes  .  .’  (Kraut  S.19  Anm.4)
an  der  betreffenden  Stelle  und  Theil  2.  und  3.  umfassen  hier  zusammen
  62  (statt  55)  Artikel.  Die  Sprache  ist  hoehdeutsch,  nur
die  Verordnung  über  Gerade  und  Hergewede  niederdeutsch.

Bl.29b  "Die  Baurspraehe,  so  man  den  Sontag  vor  Michaelis
die  Glocke  ein  auff  dem  Marckede  oben  dem  Weinkeller  den
Bürgern  pflegt  vorzulesen’,  20  Artikel  in  hoehdeutscher  Fassung,  von
denen  1—15  =  Kraut  S.33f.   DBI1.30b  Verzeichnis,  wie  viel  einzelne
Handwerker  zu‘  zahlen  haben,  “wen  se  erlangen  de  Innunge  van
dem  Rahde  düsser  Stadt’.  Bl.31—32  "Eddage  .  .,  wenner  die
geholden  und  wo  dat  von  olders  im  gebrauch  gewessen’.  Bl1.32
—36b  “Wollgegründete  Bescheid  von  art  und  gebruck  diesser  Stadt
Freyheit  und  des  Nedderngerichts  durch  einen  olden  erfahrnen  tho
Lüneborg  nemlich  M.  Johannem  Köler,  a.  1535’.  bBl.36b  Erlass
des  Rathes,  24  Aug.  1570,  den  hundertsten  Pfennig  betreffend.
B1.37—38  Verschiedene  Rechtsbestimmungen,  darunter  Bl.38  Beschluss
des  Rathes  über  das  Stadtrecht,  2  Dec.  1401  (Volger,  Urkundenbuch
n0.1525).

B1.39—68  “Eines  Erbahren  Raths  alllie  zu  Lüneb.  Niedergerichts-OÖrdnung”.
  Die  Zusammensetzung  entspricht  im  allgemeinen
  der  zu  Jurid.719  Bl.253#f.  gekennzeichneten;  doch  fehlt
der  ganze  zweite  Theil,  die  Statuta  Luneburgensia,  für  die  auf  die
“Polizei-Ordnung’  (vgl.  z.  B.  Jurid.719  Bl.1;  sonst  auch  Reformation’
genannt)  verwiesen  wird,  in  der  sic  ebenfalls  vorkommen.  An
ihrer  Stelle  erscheinen  ausser  der  Einleitung  zu  den  Edtagsartikelun
(Pufend.  Observ.  TII  App.  S.369)  die  bei  Pufendorf  ITI  App.  5.380
—-382  gedruckten  Artikel.

B1.69  “Von  den  Beckern,  auss,  einer  Alten  Schrifit,  so  auf  dem
Rathhausse  gefunden  und  durch  Ilerrn  Hieronyımum  von  Wietzendorff

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