Jurid.  729c  —  752  471

deutschen  Stadtrechtes  und  diese  Abschrift  der  hochdeutschen  Fassung
sowie  über  deren  Jährliche  Verlesung.

Jurid.733  bis  752  21  vollständige  und  2  unvollständige
(no.7431  und  752)  Abschriften  des  Ostfriesischen  Landrechtes
mit  der  Vorrede  des  Grafen  Edzard.

Um  der  Rechtsverwirrung  abzuhelfen,  welche  aus  dem  Vorhandensein
  von  vielen  verschiedenen  und  bisweilen  sich  widersprechenden
  Fassungen  des  ostfriesischen  Landrechtes  entstanden  war,
hat  1746  Math.  v.  Wicht  herausgegeben  “Das  Ostfriesische  Land-Recht
  nebst  dem  Deich-  und  Sylilrechte’.  Er  legte  zu  Grunde  die
Auricher  Handschrift,  welche  1562  von  Forrmann  von  Berlin  geschrieben
  war  (vgl.  Wicht’s  Vorbericht  S.199;  Wicht’s  Text  wird
hier  mit  W  bezeichnet).  Da  auch  die  Göttinger  Abschriften  ausserordentlich
  von  einander  abweichen,  aber  wohl  nirgends  sonst  eine
so  grosse  Anzahl  solcher  Abschriften,  also  ein  so  günstiger  Boden  für
Scheidung  der  verschiedenen  Fassungen  vorhanden  ist,  so  sollen
hier  die  wichtigsten  Verschiedenheiten  hervorgehoben  werden,  welche
diese  23  Abschriften  der  3  Bücher  des  Landrechtes,  dann  des  Deichund
  Sielrechtes  zeigen.

Nach  der  grösseren  oder  geringeren  Verwandtschaft  mit  dem  geiruckten
  Texte  Wicht’s  können  drei  Klassen  von  Abschriften  unterschieden
  werden,  die  hier  mit  A,  B  und  C  bezeichnet  sind.

Klasse  A.  8—-9  Handschriften  bieten  einen  Text,  welcher  dem
Wicht’s  sehr  nahe  steht.  Diese  allein  enthalten  z.  B.  Buch  I  Kap.  113
—140,  II  185—211,  II  64  u.s.w.  Eng  mit  W  stimmen  n0.742]
aus  dem  17/18  Jahrh.,  n0.7431I  aus  dem  17  Jahrh.,  n0.750  aus  dem
18  Jahrh.  Eine  andere  Art  dieser  Klasse  A  bilden  die  Hften
n0.751  vom  J.1555,  n0.745  vom  J.1572  und  n0.741  vom  J.1559
(Wicht’s  Zylomoncanıs).  Eine  dritte  Art  der  Klasse  A  bilden  die
Hften  n0.740  vom  J.  1557  und  n0.735  II  aus  dem  16Jahrh.

Die  Hft  no.  737  gehört  bis  Buch  I  K.162  zur  Klasse  B,  von  da
an  zur  Klasse  A;  sie  ist  jedoch  hier  mit  keiner  der  bezeichneten
3  Arten  der  Klasse  A  eng  verwandt,  sondern  gibt  eine  von  ihnen
unabhängige  und  mitunter  beachtenswerthe  Fassung.

Klasse  B.  Vielfach  kürzer,  aber  vielleicht  oft  echter  ist  die
Fassung  dieser  Handschriften:  no.739  vom  J.1549,  no.744  vom
J.  1562  und  n0.747  vom  J.1650;  n0.733  aus  dem  16  Jahrh.  weicht
in  Kleinigkeiten  ab,  in  denen  es  dann  oft  mit  n0.737  geht.  Zu
dieser  Klasse  gehört  auch  n0.735  I  vom  J.  1589,  das  aber  an  manchen
Stellen,  so  besonders  im  Schluss  des  IT.  und  im  Anfange  des
III.  Buches,  aus  der  Klasse  C  interpolirt  ist.  Vgl.  noch  n0.736.

Klasse  C.  Die  Handschriften  dieser  Klasse  scheiden  sich  ım
I.  Buche  in  2  Hauptarten:  Ca  n0.736  vom  J.  1567,  74311  aus  dem
17  Jahrh.,  748  aus  dem  Anfange  des  15  Jahrh.;  Cb  n0.734  vom
J.  1657,  n0.7421l  aus  dem  18  Jahrh.  und  n0.749  aus  dem  17/15  Jahrh.
Im  I.  Buch  steht  die  Art  Ca  sehr  nahe  der  Klasse  B.  Im  II.  Buche
steht  nur  noch  n0.736  der  Klasse  B  nahe;  in  Schlusse  des  Il.  und
im  ganzen  III.  Buche  stimmt  n0.736  mit  den  5  andern  Ilften  überein.
Der  Text  dieser  Klasse  geht  von  dem  der  Klasse  B  aus,  ist  aber
durch  kecke  Uıhnstellungen  und  Umänderungen  entstellt.