472  Goettingen.  Universitäts  -Bibliothek

Die  Hft  n0.746  vom  J.1580  geht  sicher  von  dem  Text  der
Klasse  C  (Cb)  aus;  allein  zunächst  ist  durch  die  kecksten  Umarbeitungen
  und  Umstellungen  der  Text  verändert;  dazu  kommen
Zusätze,  von  denen  vielleicht  einige  aus  guten  Quellen  stammen.
no.  752  ist  ein  Auszug  aus  dieser  oder  einer  ganz  ähnlichen  Hft.

Die  Hft  no.  758  ist  die  älteste  von  allen;  denn  1527  liess  E.  Beninga,
  einer  der  angeschensten  und  thätigsten  ostfriesischen  Juristen
jener  Zeit,  dieselbe  für  sich  schreiben.  Deshalb  geniesst  sie  hohes
Ansehen.  Sie  weicht  von  allen  übrigen  Hften  stark  ab.  Das  II.  Buch
ist  hier  nach  dem  III.  gestellt;  innerhalb  der  Bücher  sind  nicht  nur
die  Kapitel,  sondern  auch  die  kleinen  Abschnitte  oft  ganz  anders
geordnet.  Im  Inhalt  und  Wortlaut  stimmt  sie  am  meisten  mit  der
Klasse  A,  hie  und  da  aber  mehr  mit  der  Klasse  B,  ja  einige  Male
mit  no.746.  Doch  ist  nicht  glaublich,  dass  diese  Hft  die  wirkliche
Form  des  Rechtsbuches  aus  jener  Zeit  wieder  sieht.  Dagegen,  spricht
die  Lückenhaftigkeit  dieses  Textes;  so  ist  z.  B.  Bl.51  die  6.  Überkür
als  siltig  anerkannt.  allein  ihr  Inhalt  wird  nicht  an  gegeben.  Dann  ist
wirklich  der  Fall,  was  der  Titel  augiebt:  oft  giebt  l  Seite,  oft  geben
2  oder  3  Seiten  nur  die  Übersetzung  von  Stellen  der  "Bibel.  So
schrieben  die  Westgothen  Gesetze,  aber  schwerlich  Jemand  im  Anfange
des  16  Jahrhunderts.  Vielmehr  scheint  diese  Hft  nur  Studien  und
Materialien  zu  einem  Ostfriesischen  Landrecht  zu  enthalten,  was
nicht  auffallend  ist  bei  einem  Manne  wie  Beninga,  der  vielfach  bei
der  Gesetzgebung  in  Ostfriesland  mitwirkte.

Der  Unterschied  der  Klassen  und  Arten  der  Hften  zeigt  sich
gleich  im  Anfang.  Es  handelt  sich  besonders  um  die  5  Eide,
welche  bei  Wicht  am  Ende  des  III.  Buches  stehen:  Kap.  119  Juramentum
testium;  120  Jur.  fidelitatis;  121  Jur.  chirurgi;  122  Jur.  calumniae;
123  Sententia  condemnatorum  oder  condemnandorum.   Wicht  und
no.  7421  750  und  743  I  beginnen  mit  der  Vorrede  und  haben  (natürlich
ausser  7431)  die  5  Eide  am  Schlusse  des  II.  Buches,  wobei  no.  742]
K.122  vor  121  stell.  Von  den  übrigen  Ilften  dieser  Klasse  A.  beginnen
  no.741  und  745  mit  den  3  Reimpaaren  “Wen  wy  alle  hadden
eenen  ghelouen’  und  mit  dem  Reimpaar  "Gy  rycehteren  in  desser
wellt’;  vgl.  Jurid.738  Bl.86  und  Jurid.737  Bl.210,  dann  Wicht’s
Vorb.  S.200,  Tjaden’s  Gel.  Ostfriesland  I  118.  Dann  folgen  in  741
und  745  die  Eide  K.  119  120  121  123  122,  Register  zu  Buch  I  und
Vorrede;  dieselben  Stücke  eröffnen  die  Hften  n0.751  und  750
(n0.735  II  beginnt  sogleieh  mit  der  Vorrede).  Die  Hften  der
Klasse  B  haben  die  Eide  in  der  Reihenfolge  119  122  120  121  123,
wobei  sie  (ausser  735  D)  bei  121  den  Zusatz  haben  “Unde  de  Arsten
scoelen  den  eedt  doen,  want  de  van  oene  shceschet  wort  by  vorlues
oehres  amptes“  (vgl.  Wicht  III  25  Ende).  Es  beginnen  nun  n0.739
und  744  mit  Register  zu  I,  Eiden,  Vorrede;  n0.733  (ohne  Register)  mit
Eiden  und  Vorrede;  no.  737  mit  Register  zu  I  II  III,  den  Eiden  und
der  Vorrede.  n0.747  mit  Register  zu  I  und  Vorrede  (die  Eide  fehlen);
n0.7351  beginnt  mit  der  Vorrede;  die  Eide  stehen  (ohne  den  Zusatz
zu  121)  am  Ende  des  III.  Buches.  Die  Hften  der  Klasse  C  haben
zu  K.121  einen  längeren  Zusatz  aus  III  25  (Wunden  in  das  Register
eintragen;  mässigen  Lohn  nehmen).  n0.734  und  74211  beginnen
mit  K.119  122  120  121  123,  Vorrede;  749  beginnt  mit  der  Vorrede,