Turid.  744  —  746  495

Jurid.746  IV  -+  415  gezählte  Blätter  (dazu  Bl.75a  194a
und  b)  zu  20:15em  1580  neuer  Einband

‘Dat  oistfressche  Landreeht  .  .  Anno  1580.  21.  Novemb.
Embdae’.

Die  Grundlage  des  Textes  ist  jedenfalls  die  Fassung  der  Klasse  C
(im  I.  Buch  Cb);  wie  aber  oben  S.471—481  vielfach  angegeben  ist,  sind
die  Kapitel  keck  umgestellt  und  umgearbeitet;  ja  am  Schlusse  des
I.  Buches  sind  aus  den  verschiedenartigsten  Bestandtheilen  13  Doemen
fabrieirt.  Eine  Hand  des  17  Jahrhunderts  hat  am  Rande  gelehrte
Notizen  geschrieben,  dazu  die  Kapitel-  und  Seitenzahlen  einer  andern
Hit,  so  zu  dem  folgenden  Stücke  (Bl.275):  Lib.3  Cap.102.  fol.136b.
Dieses  Stück  ist  sicher  aus  der  Klasse  A  genommen  und  es  beziehen
sich  diese  Citate  vielleicht  auf  die  Auricher  Hft.

Bl.275  “Van  den  7  Seelanden  .  .  (Wielht  III  K.102).

Bl.276b—305  (Hand  des  17  Jahrh.)  Auszüge  aus  Urtheilen,
welche  (bis  1613)  nach  diesem  Landrechte  gefällt  sind.

Bl.306—342  Deichrecht,  in  der  gedruckten  und  oben  (S.482)
beschriebenen  Fassung.  Das  Sielrecht  ist  (wie  in  n0.736)  herausgenommen
  und  unten  Bl.369  gesondert  geschrieben.

Bl.344  (Hand  des  17  Jahrh.)  Verzeichnis  der  Landrichter  der
Grafschaft  Ostfriesland  von  1455  bis  1618;  "anno  1618  23.  Apr.
successi’.

Bl.346  “Hir  begint  dat  waterrecht’.  Es  umfasst  (Bl.346)  das
sog.  Seerecht  von  Damme  oder  von  Westcapelle  (eine  Übersetzung
der  ersten  24  Artikel  der  Rooles  d’Oleron),  welches  bei  Pardessus,
Collection  de  lois  maritimes  .  .  I  (1828)  8.371  gedruckt  ist,  dann
(Bl.358b)  “Dit  is  die  ordinantie  die  die  schipheers  vnnd  coeplude
mit  malkanderen  begeren  van  waterrecht’,  die  sog.  Gewohnheiten
von  Amsterdam,  Enchuysen  und  Stavern,  gedr.  Pardessus  I  S.405
bis  424;  die  Reihenfolge  des  Textes  ist  —  ausser  dass  die  Hs.  den
$  28  ans  Ende  stellt  —  dieselbe  wie  in  dem  Abdrucke  S.405ff,  die
Fassung  der  einzelnen  Artikel  aber  entspricht  oft  mehr  dem  Abdrucke
S.418fl.  Die  Zusammenstellung  der  beiden  Gruppen  von  Artikeln
findet  sich  auch  im  Wisby’schen  Wasserrecht,  jedoch  in  anderer
Reihenfolge,  vgl.  Pardessus  S.425ff.  Neuere  Litteratur  ist  zusammengestellt
  von  R.  Wagner  in  Goldschmidt’s  Zeitschrift  f.  d.  ges.  Handelsrecht
  27  (1882)  S.394;  das  ostfriesische  Wasserrecht  ist  jedoch  dort
nicht  erwähnt.  Andre  Abschriften  in  Cod.  Jurid.737  und  747.

Bl.369  “Hier  heuet  ann  dat  sillrecht.  .;  siehe  oben  zu  BI.306.

Bl.373  "Van  die  munte,  wo  hoch  die  nu  geachtet  .  .  (Wicht  II
64)  mit  Zusätzen  von  der  Hand  des  17  Jahrh.

Bl.375  "Eine  gemeine  poletie  vnd  gerichts  ordenunge  dieses
Oistfriesschen  Landes’  von  1545  (vgl.  auch  Jurid.  7520);  gedr.  (Brenneysen)
  Ostfr.  Historie...  II  (1720)  S.181,  doch  fehlen  der  Hs.  $  13.
14.  16—19.  22  Ende  bis  zum  Schluss  des  Druckes.

B1.399  (Hand  des  17  Jahrh.)  "Juramentum  testium’  und  ausführliche
  Warnung  vor  Meineid;  B1.404b  (von  einer  dritten  Hand)
“Juramentum  tutoris’;  (Bl.405)  "Forma  ad  acta  zu  schwären’.

B1.406  “Penninge  schuldt  boeck  .  .;  vgl.  oben  8.476.

Auf  dem  untern  Theile  des  Titelblatts  ist  über  dem  Datum  ein  Stück