Jurid.807  591

der  1  cm  breite  Ansatz  übrig)  zu  23!/,:151/,  cm  die  Schriftecolumnen
zu  20  Linien  sind  15  cm  hoch,  91/,  breit  die  Überschriften  sind
roth,  die  2  Zeilen  hohen  einfachen  Initialen  blau  oder  roth  die
Decke  ist  ein  mappenartiger  Umschlag  von  doppeltem  Leder;  das
innen  roth  gefärbte,  aussen  braune  Leder  war  einst  schwarz
lackirt;  Streifen  von  rothem  Leder,  die  mit  Ornamenten  durchbrochen
sind,  deren  Vertiefungen  noch  jetzt  Vergoldung  zeigen,  ziehen  sich
1!/;  cm  breit  an  den  Rändern,  3  cm  breit  über  die  Mitte  des  Umschlages
  hin  in  der  Nähe  der  Heftung  ist  das  Buch  2  Mal  durchstochen
  und  durch  die  Löcher  eine  dieke  Schnur  von  rother  und
grüner  Seide  gezogen;  die  beiden  Enden  dieser  Schnur  ausserhalb
des  Buches  sind  jetzt  abgeschnitten;  einst  waren  sie  wohl,  wie  Dreyer
angiebt,  durch  das  Lübecker  Stadtsiegel  verbunden

Lübecker  Recht,  lateinisch  in  der  Fassung  von  1263,  aus
dieser  Handschrift  genau  abgedruckt  bei  Hach,  das  alte  Lübische
Recht  1839  5.185—215.

Bl.1b  Innomine...  anno  1263  .  .  pro  peticione  eivium  de  Danceke
conscribi  fecerunt  consules  eivitatis  Lubycensis  iusticiam  ipsis  a
.  Heinrico  duce..  .  indultam...  Dann  folgt  (rot)  der  Titel:  Ineipit
decretum  Civitatis  Danceke  a  consulibus  Lubicensibus  ei  racionabiliter
  collatum.  Dann  41/,  leere  Zeilen;  endlich  auf  den  letzten
Zeilen  der  (rothe)  Titel  von  $1.  Von  derselben  Hand  geschrieben
sind  dann  noch  Bl.2—18b  =  $  1—95  non  occeupatus.  Von  einer
späteren  Hand  (wohl  noch  im  13  Jahrh.)  sind  zugesetzt  $  18  (Hach)
nisi  .  .  optinebit;  $  37  vid.  fertonem;  $  43  Sed  non  .  .  advocabitur;
S  71  et  dom.  res  suas  recipiet;  $  81  in  negotio  eivitatis;  S  87  post
pascha  v.  XIII  diebus,  und  manche  einzelne  Wörter.

Von  einer  2.  Hand  geschrieben  ist  der  Schluss  von  $  95  Jus...
patiatur,  von  einer  3.  Hand  Bl.18b—19b  =  $  96—100.  Die  letzten
leeren  7  Zeilen  von  S.19b  sind  schwarz  durchstrichen.

Hach  hielt  diese  Fassung  des  Lüb.  Rechts  für  die  älteste,  Frensdorff
  (das  lüb.  Recht  nach  seinen  ältesten  Formen,  1872  S.1—45)
für  eine  der  jüngsten.

Dreyer  hat  1754  diese  Handschrift  abgedruckt  (ex  codiee  memhranaceo’)
  in  seiner  “Sammlung  verm.  Abhandlungen’  I  443—472;
dann  hat  er  1769  in  seiner  “Einleitung  zur  Kemntniss  der  .  .  Verordnungen’
  dieselbe  Hft  beschrieben:  “das  auf  19  Pergamentblätter
geschriebene  und  mit  dem  daran  hangenden  Stadt-Siegel  versehene
Original  .  .  befindet  sich  auf  der  hiesigen  (Lübecker)  Registratur’;
dann  in  seiner  Bibliotheca  iuris  Lub.1776  p.3  hune  bonae  notae
codicem  ex  membranis  in  tabulario  reipublicae  Lubee.  latentibus  in
Iucem  extulit  ...  Dreyer’.  Mit  dieser  Angabe  lassen  sich  2  andere
kaum  vereinigen.  Nach  Meiners’  Goett.  akad.  Annalen  I  1804  5.98
kündigte  Schlözer  in  Goettingen  28.  Dec.  1795  als  Geschenk  Dreyer’s
an  “Codicem  membr.  juris  L.  authent.  vom  J.  1260’,  den  Westphal
für  10  dänische  Ducaten  aus  der  Grammischen  Auction  (Kopenhagen
1748)  erstanden  habe.  Damit  liesse  sich  vereinigen,  was  Dreyer  anf  dic
1.  Seite  der  am  27  Apr.  1798  geschenkten  IlIft  geschrieben  hat  "codex
iuris  L.  a.  1263  quem  ex  auetione  Hauniensi  redemit  E.  J.  de  Westphalen
  ..  et  ex  rceulis  suis  in  bibliotheeam  G.  A.  nune  migrare