322  Goettingen.  Universitäts  -Bibliothek

jussit  Westphalii  .  .  nepos  J.  C.  H.  Dreyer’.  Diesen  beiden  sich
widersprechenden  Angaben  Dreyer’s  widerspricht  eine  3.,  welche  von
Dreyer  gesehrieben,  aber  stark  durchstriehen  unten  auf  der  1.  Seite
steht  “redemit  (in?)  auc(vendi)tione  Gralathiana  Koninesbergae  .  .
lata  a.  1764  pretio  7  thaleror..  Die  Familie  Gralath  war  in  Danzig
im  18.  Jahrh.  angeschen.  Ist  die  Angabe  von  1769  die  richtige,  so
war  Dreyer  zum  Verschenken  nicht  berechtigt  (vgl.  Hach  S.6  und
Ratjen  “J.  C.  H.  Dreyer’  5.170),  dann  werden  aber  die  späteren
Herkunftsnotizen  Dreyer’s  wenigstens  begreiflich.

Jurid.8s08  IV  Bl.  und  416  +51  Seiten  zu  33:20'/,  em
Ende  des  17  Jahrh.

(Christian’s  V)  Dänisches  Gesetz-  und  Rechtsbuch  (1683)
in  Teutscher  Sprache  übersetzt  im  Jahr  n.  Chr.  Geburt  1693  und
zwar  den  30  Martii  absolvirt  im  Winter  Quartier  zu  Riepen.
Verfasser  dieser  Übersetzung  ist  Heinr.  Ant.  Geise,  vgl.  BI.Ib  die
poetische  Vorrede  (32  Alexandriner)  an  die  Leser  und  auf  der  letzten
Seite  die  ebenfalls  poetische  Dedication  (8  Alexandriner)  an  seinen
Obersten  A.  C.  von  der  Wengen  Lambsdorff  (Friderieia  10  Nov.
1694).  Geise  stand  eine  Zeit  lang  als  Lieutenant  in  dänischen
Diensten,  kehrte  aber  später  m  sein  Vaterland  Hessen  zurück;  vgl.
Strieder,  Grundlage  zu  ciner  Hess.  Gelehrten  .  .  Geschichte  IV
S.344.  Die  Reinschrift  scheint  von  Geise  eigenhändig  verbessert
zu  sein.

Jurid.809  298  besehriebene  Bl.  zu  20:15cm  schöne
Reinschrift  zwischen  1557  und  1587  weisser  goldgepresster  Lederband,
  auf  dem  Vorderdeckel  Monogramm  (F  und  S)  mit  Krone;
darüber  die  Buchstaben  D  und  H  (Friderieus  Secundus  Dux  Holsatiae??),
  darunter  1587

Ein  Neuwes  ausgesatztes  und  transferiertes  Deutsch  Lohbuch
oder  Rechtbuch  wie  in  Nor  Jüdtlandt,  Fünen  und  denı  Fürstenthumb
Süder  Jüdtlandt,  welches  auch  Schlesswigk  genandt  wirtt,  uhblich
und  gebreuchlich  ist  .  .  emendiret  durch  Erich  Krabben  zu
Bustrup  ...  a.  Christi  1557.  Uber  die  Krabbe’sche  Übersetzung
von  diesem  Gesetze  Waldemar’s  II  und  den  Abdruek  derselben  vom
Jahre  1684  vgl.  Das  Jütsche  Low  aus  dem  Dänischen  übersetzt  von
Bl.  Eckenberger,  herausg.  von  N.  Falck  (Altona  1819)  S.XXIf..

Aus  der  Bibliothek  J.  H.  v.  Bülow’s.

Jurid.8s10  224  Bl.  zu  19!/,  :15!/,  em  18  Jahrıı.
Dasselbe  Werk  wie  Jurid.809  und  offenbar  aus  jenem  abgeschrieben.

Jurid.SI1l_  1Bi.ımfol.  18Jahrh.

Friedrich  von  Schweden,  Ediet  vom  27  Aug.  1741  betr.  Rejgionsübung
  der  Anglieanischen  und  Reformirten  Kirche;  Abschrift.

Jurid.8sI2  115  Bl.  zu  182/,:15  em  meist  rothe  Uberschriften,
  farbige  Initialen  und  Bilder  charakteristische  holländische
Schrift  aus  dem  Anfange  des  17  Jahrh.

Bl.1—49  Reichhaltige  Sammlung  von  Handvesten  aus  Dregterland,
  13  bis  15  Jahrh.  (wie  es  scheint,  noch  nieht  gedruckt).  Viele