Histor.  750  —  760  255

10.756  (222  Bl.):  enthält  zu  Histor.  ecel.  Buch  1—2  cap.13  eine
(unvollständige)  Zusammenstellung  der  Varianten  (von  der  Ausgabe
1722)  aus  allen  in  den  übrigen  Bänden  enthaltenen  Collationen,
dazu  die  Lesarten  eines  Sangallensis  (wahrscheinlieh  n0.247,  vgl.
cod.  Histor.750  Bl.31)  und  mehrerer  Ausgaben.

00d.755  ist  1873  gekauft,  die  übrigen  sind  1883  vom  Reehtsanwalt
  Schrader  in  Göttingen  geschenkt  worden.

Histor.760  103  Bände  zu  361/,:24  cm,  jeder  Band  bis
zu  10  cm  diek  saubere  Reinsehrift  von  versehiedenen  Händen
um  1715  bis  1737

Lords  Journals  (Rückentitel).  Saubere  Abschrift  der  Sitzungsprotokolle
  (Journal  Books)  des  House  of  Lords  vom  12.1.1509  bis
9.  12.  1728.  Gedruckt  unter  dem  Titel:  Journals  of  the  House  of
Lords,  s.  a.,  vol.1—23  p.296;  doeh  finden  sich  in  der  Hs.  einige  ungedruekte
  Stücke,  z.  B.  Bd.26  p.207—216  (Sitzung  vom  30.1.  1643)
der  Wortlaut  der  im  Druck  vol.6  p.399  unter  no.5  aufgeführten
Declaration  of  the  Kingdoms  of  England  and  Seotland,  joined  in  arms

for  the  vindieation  .  .  of  their  relieion  .  .  aerainst  the  Pon»ish  .  .
..  oO  %  oO  l  ..  &amp;
party.  In  den  ersten  Bänden  stehen  zwischen  dem  Text  häufige

Zusätze,  theils  sachliehe  Erklärungen,  Mittheilungen  über  Gewohnheiten
  des  englischen  Parlaments,  Verbesserungen  von  Versehen  des
Protocolls,  theils  Bemerkungen  über  die  Gesehichte  und  Überlieferung
der  Protoeolle  selbst  und  zur  Ergänzung  der  fehlenden  Sessionsberiehte
  einige  wenige  Notizen  aus  anderen  Parlamentsaeten,  so  Bd.1
p.215—217  und  p.296f.,  Bd.3  p.”—12.  Für  das  33.  Regierungsjahr
Heinrieh’s  des  VIII  giebt  es  2  Protoeolle,  die  oft  wörtlich  übereinstimmen,
  oft  von  einander  abweichen  und  sieh  ergänzen  (s.  darüber
Bd.1  der  Hs.  p.XLIUHf;  577f);  beide  sind  im  Druek,  nieht  ohne
Kritik,  zu  einem  Ganzen  verarbeitet,  in  der  Hs.  aber  sind  die
2  Fassungen  streng  von  einander  gehalten.  Brauchbar  sind  auclı
die  (nachträglieh  in  Göttingen  angefertigten)  Indiees,  theils  zu  den
einzelnen  Bänden,  theils  veremigt  im  103.  Bande  für  das  Jahr  1680,
dann  (S.17—727)  für  die  Jahre  1689—1722/23  und  (S.729—103+)
für  1723/24—1736/37,  also  über  den  jetzigen  Bestand  der  Sammlung
hinaus.  Bd.1  8S.I—  XXI  °‘..  modus  quomodo  parliamentum  ..
tenebatur  temporibus  regis  Eduardi  filii  Ethelredi  regis,  qui  modus
reeitatus  fuit  per  diseretiores  regni  eoram  Willelmo  Conquestore  .  .
hoc  praeeipiente  ae  per  ipsum  approbatus  .  .’.  Daneben  am  Rande
ist  bemerkt  “Reperi  ita  seriptum  esse  in  vetusto  exemplari”.

In  jeden  Band  (ausgenonmnen  den  Indexband)  ist  ein  in  Uhncialsehrift
  gedruektes  Blatt  eingeklebt,  wonach  diese  Sammlung  ein  Geschenk
  von  Tlıomas  Pelham  Holles,  duke  of  Neweastle  (1693—  1768)
ist,  der  1748  die  Doctorwürde  von  der  Göttinger  Juristenfacultät
annahm.  Dies  war  bei  Gelegenheit  des  Besuchs  Georgs  II  ın  Göttingen;

  vgl.  (J.  L.  v.  Mosheim)  Beschreibung  der  .  .  Feyer.  die  bey
der...  Anwesenheit  ...  George  des  Andern  .  .  in.  .  Göttingen  .  .

1748  .  .  begangen  ward,  p.212—220;  hier  wird  auch  (p.219)  dieser
Schenkung  Erwähnung  gethan.  Pelham  hat  wohl  die  Sammlung  selbst
veranstaltet:  wenigstens  ist  (in  Bd.65)  em  Revisionsvermerk,  wie  sich
solehe  aus  den  Jahren  1715—1727  am  Iinde  der  meisten  Bände  finden,
unterzeiehnet:  "I(homas?)  P(elham?).