82  Goettingen,  Universitäts-Bibliothek

Die  geltenden  Landesgesetze  und  Ordnungen  sollten  gesammelt  und
veröffentlicht  werden.  Dann  bekam  der  Göttinger  Prof.  G.  Mascov  den
Auftrag,  ein  Handbuch  des  Hannoverschen  Rechtes  auf  der  Grundlage
der  Pandecten  auszuarbeiten  (Compendium  meum  quo  ius  nostrum  iuri
communi  confero,  nennt  es  Mascov  in  der  Vorrede  der  Notitia;  vgl.
no.5  Bl.1  und  no.  44  Bl.  206).  Während  Mascov  damit  beschäftigt
war,  stellte  Münchhausen  an  verschiedene  Beamte  eine  Reihe  von  Fragen
über  die  in  den  einzelnen  Landestheilen  geltenden  alten  Rechte,  insbesondere
  über  das  Sachsenrecht  und  über  die  Gerichtsverfassung  ;  auf
diese  Fragen  liefen  zum  Theil  sehr  umfangreiche  Antworten  ein;  so
n0.5  (J.  Z.  v.  Möser  über  Osnabrück),  no.  24  (F.  H.  Reimers  über
Lüneburg  vgl.  no.  29,  no.  X),  n0.  25  (G.  C.  v.  Scharnhorst  über  Bremen-Verden),
  no.  38  (Lafiert,  Schrader  und  Steding  über  Lauenburg),
no.  37  (über  Wolfenbüttel),  no.  32  (über  Hadeln),  no.  44  (über  Hildesheim,
  Celle  u.  A.).  Gegenüber  diesem  reichen  Stoffe  wurde  beschlossen,
  dass  Mascov  zunächst  eine  literargeschichtliche  Übersicht
der  hauptsächlichen  verschiedenen  Rechtsquellen  ausarbeiten  solle.  Die
einzelnen  Abschnitte  dieser  Arbeit  legte  Münchhausen  den  besten  Beamten
  vor  und  sandte  dieselben  mit  deren  kritischen  Bemerkungen  an
Mascov  zurück;  vgl.  no.  25  Bd.  1  Bl.  45  und  75  (über  Bremen-Verden),
no.  25  Bl.  60  (Ulzen  und  Lüneburg),  no.38  Bl.30  (Lauenburg)  und
no.  44  Bl.  97  (über  das  caput  Hildesiense).  Zu  gleicher  Zeit  erging
ein  Ausschreiben,  alle  Rechte  und  Gewohnheiten  einzelner  Städte  und
Ortschaften  in  Abschrift  einzusenden;  daher  stammen  die  zahlreichen,
im  Jahre  1737  geschriebenen  und  an  die  Regierung  eingesendeten
Abschriften  einzelner  Hannoverscher  Stadtrechte  (cod.  Jurid.  673  684
686  689  691  724  726  727  732  766  und  wohl  noch  manche  andere,
bei  denen  das  Jahr  nicht  angegeben  ist).  Mascov  liess  jene  Übersicht
  1738  erscheinen  mit  dem  Titel:  Notitia  iuris  et  iudiciorum  Brunsvico-Luneburgicorum,
  accessit  Notitia  iuris  Ösnabrugensis  et  Hildesiensis;
  ad  usum  auditorum;  no.5  Bl.  1  enthält  einen  Bericht  über  die
zu  entwerfende  Vorrede  dazu.  Das  Compendium  Pandectarum  selbst
scheint  bis  zu  Ende  gearbeitet  worden  zu  sein;  denn  wenn  auch  der  11.
Band  von  Münchhausens  Nachlass  nur  Entwürfe  und  Kritiken  zu  Buch  I
—X]I  enthält,  so  kritisirt  Strube  in  cod.  Jurid.  599  Buch  I-XLI  Die
einzelnen  Theile  von  Mascov’s  Entwurf  wurden  von  Münchhausen  den
besten  Hannoverschen  Juristen  mitgetheilt;  von  ihnen  sollten  die  betr.
Landesconstitutionen  eingefügt  (vgl.  Münchhausen  11  Bl.28)  und  der
Text  verbessert  werden;  Theile  dieser  Kritiken  liegen  besonders  vor
in  Münchhausen  11;  dahinein  wurden  auch  Pufendorfs  Specimina
(Böhmer  6)  verarbeitet.  Mascov  ging  1739  nach  Leipzig  und  das
Compendium  wurde  nicht  veröffentlicht  (vgl.  Püttmann,  Memoria  G.
Mascovii,  1771  8.  29),  während  die  grosse  Sammlung  der  Landes-Ordnungen
  und  Gesetze  für  Calenberg  1739  und  für  Celle  1741  erschien.
Die  oben  genannten  Vorarbeiten  für  das  Unternehmen,  das  gewiss
viel  dazu  beigetragen  hat,  den  hannoverschen  Juristenstand  auf  die
Höhe  zu  heben,  welche  er  nachher  lange  behauptet  hat,  schickte  Münchhausen
  an  G.  L.  Böhmer  zur  Ausnutzung.

11°)  Zur  Beförderung  der  wissenschaftlichen  und  der  Lehr-Thätigkeit
  sammelte  Münchhausen  viele  Akten  über  bemerkenswerthe  Fälle