Einleitung.

Das  Gesetz  über  Kapitalabfindung
an  Stelle  von  Kriegsversorgung  (Kapitalabfindungsgeses)
  vom  3.  Juli
1916  (Reichsgesetzblatt  S.  690  ff.)  verdankt  seine
Entstehung  dem  in  weiten  Kreisen  unseres  Vaterlandes
  empfundenen  Bedürfnis,  für  die  Kriegsbeschädigten
  und  ihre  Hinterbliebenen  noch  in  anderer
Weise  Sorge  zu  tragen  als  nur  durch  die  Gewährung
von  Renten-  und  Pensionsbezügen  auf  Grund  der  bisberigen
  Gesetzgebung,  die  in  dem  Mannschafts-Versorgungs-Gesetz
  vom  31.  Mai  1906  —  Reichs-Gesetzblatt
  S.  593  ff.  —  und  dem  Militärhinterbliebenen-Gesetz
  vom  17.  Mai  1907—Reichsgesetzblatt  S.  214  ff.  —
ihren  Ausdruck  sand.  Besonders  für  die  vom
Lande  stammenden  Kriegsbeschädigten  erschien  es  als
ein  dringendes  Bedürfnis,  wenn  man  sie  ihrem  Beruf
erhalten  wollte,  ihnen  die  Möglichkeit  zu  gewähren,
die  ihnen  noch  verbliebenen  Kräfte  auf  einem  Eigenbesitz
  zu  verwerten.  Denn  der  Eigenbesitz  einer  landwirtschaftlichen
  oder  Gärtnerstelle  bietet  hierzu  die
Möglichkeit  in  viel  besserer  Form  als  eine  Stellung  in
fremdem  Dienst,  weil  in  dem  Eigenbesitz  der  Herr  des
Hofs  die  Tätigkeit,  die  für  die  Wirtschaft  im  Ganzen

Meyer,  Kapltalabfindungsgeses.  1