4  Einleitung.

läuterungen  zum  §  6  —.  Das  Gesetz,  das  jetzt  zwölf
Paragraphen  enthält,  ist  in  der  Nr.  154  des  Jahrgangs
  1916  des  Reichsgesetzblatts  veröffentlicht,  es
trägt  das  Datum  des  3.  Juli  1916.  In  der  gleichen
Nummer  ist  —  mit  Datum  vom  8.  Juli  1916  —  auch
die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  über  die  zu
dem  Gesetz  ergangenen  Ausführungsbestimmungen
des  Bundesrats  erschienen.

Die  Grundzüge  des  Gesetzes  sind  die  folgenden:
Das  Gesetz  gewährt  den  Kriegsbeschädigten  aus  dem
gegenwärtigen  Kriege  und  den  Kriegerwitwen  für
einen  Teil  ihrer  Rentenbezüge  auf  Antrag  ein
Kapital.  Die  Zwecke,  zu  denen  die  Kapitalisierung
gestattet  werden  kann,  sind  beschränkt  auf  den  Erwerb
und  auf  die  Stärkung  eigenen  Grundbesitzes.  Der
Erwerb  eigenen  Grundbesitzes  wird  auch  darin  gefunden,
  daß  der  Antragsteller  dazu  einem  gemeinnützigen
  Bau-  oder  Siedelungsunternehmen  beitritt,
im  übrigen  ist  kein  Unterschied  zwischen  ländlichem
und  städtischem  Grundbesitz  gemacht.  Weitergehende
Wiinsche,  die  dahin  gingen,  die  Kapitalisierung  auch
zur  Einrichtung  handwerksmäßiger  und  industrieller
Betriebe,  ohne  den  Zwang  zum  Erwerb  eines  Grundstücks,
  zum  Kauf  einer  Lebensversicherung  u.  dgl.  zuzulassen,
  hat  der  Gesetzgeber  mit  Rücksicht  auf  die
Gefahr  des  Verlustes  für  den  Kriegsbeschädigten  abgelehnt.
  Die  Bewilligung  ist  an  das  Lebensalter
zwischen  21  und  55  Jahren  geknüpft,  kann  aber  ausnahmsweise
  auch  für  noch  ältere  Bewerber  erfolgen.
Die  Höhe  des  Kapitalbetrages  richtet  sich  nach  dem