1)  Einleitung.

Die  Ausführung  des  Gesetes  liegt
—  mit  der  unten  erwähnten  Einschränkung  —  gänzlich
  zu  der  Hand  der  Militärbehörden,  und  zwar  sind
dafür  die  obersten  Militärverwaltungsbehörden
das  sind  die  Kriegsministerien  der  einzelnen  Kontingente
  —  maßgebend.  Das  Gesetz  wird  in  seinem
ganzen  Umfange  von  dem  Grundsatz  gerragen,  daß
den  entscheidenden  Militärbehörden  der  weiigehendste
Spielraum  für  ihre  Entschließungen  gelassen  werden
soll,  sowohl  für  die  Beurteilung  der  Frage,  ob  die  Ge—
währung  des  Kapitals  überhaupt  zulässiz  und  angezeigt
  ist,  als  auch  für  die  Bestimmung  der  Höhe
des  Kapitals  und  die  Beurteilung  des  Vermendungszwecks,
  für  die  Art  der  Auszahlung,  die  Stcherung,  die
Rückgängigmachung  der  Kapitalisierundg  und  für  den
gänzlichen  oder  teilweisen  Erlaß  den  Witwen  gegenüber.
  Ueberall  greift  hier  die  „Kaun'“-Vorschrift
Platz  und  die  Behörde  unterliegt  einem  Zwange  überhaupt
  nicht,  wie  auch  eine  Klage  auf  Kapitalisierung
durch  das  Gesetz  ausdrücklich  versagt  ist  —  8  12  —.
Nur  hinsichtlich  der  Frage  der  zweckentsprechenden
Verwendung,  der  Zahlstelle  und  gewisser  Sicherungsmaßnahmen
  ist,  durch  die  Ausführungsbestimmungen
des  Bundesrats  den  Zivilstellen  —  es  sind  dies
von  den  Landeszentralbehörden  besonders  zu  bezeichnende
  Stellen  —  eine  sehr  wesentliche  und  verantwortungsvolle
  Mitwirkung  in  Form  einer  Außerung
oder  Bescheinigung  zugewiesen,  doch  ist  die  endgültige
Entscheidung  auch  hier  in  die  Hand  der  Militärbehörden

  gelegt  —  Ausf.-Best.  zu  3  und  4  —.  Die  Aus-