Einleitung.  7

führung  der  Entscheidung  und  die  überwachung  der
weiteren  nützlichen  Verwendung  soll  dann  aber  auf
jene  Zivilstellen  übergehen,  denen  auch  für  die  sehr
wichtige  Frage,  ob  ein  Unternehmen  als  „gemein—
nütziges“  anzusehen  sei,  ein  maßgebendes  Gutachten
zugewiesen  ist  —  vgl.  Ausf.-Best.  zu  3.

Auf  Offiziere  und  Offizierswitwen  erstreckt
  sich  das  Gesetz  nicht,  finanzielle  und  auch  sonstige
Gründe  sprachen  dagegen,  sie  in  den  Rahmen  dieses
Gesetzes  mit  einzubeziehen.  Doch  ist  ein  weiterer
Ausbau  der  Gesetzgebung  in  dieser  und  in  mehrfacher
sonstiger  Hinsicht  mit  Sicherheit  zu  erwarten.  In  der
gleichen  Sitzung,  in  der  das  Gesetz  beschlossen  wurde,
hat  der  Reichstag  auf  Antrag  der  Gesetzeskommission
  eine  Resolution  angenommen,  die  dahin
geht:  den  Herrn  Reichskanzler  zu  ersuchen:

a)  Maßnahmen  zu  treffen,  um  die  Wohltaten  der
Kapitalabfindung  in  geeigneten  Fällen  auch  kriegsbeschädigten
  Offizieren  und  den  Witwen  gefallener
Offiziere  zuzuwenden;

b

demnächst  dem  Reichstage  einen  Gesetzentwurf  vorzulegen
  zur  Einführung  der  Kapitalabfindung  für
alle  Witwen  von  gefallenen  Kriegsteilnehmern,
welche  eine  weitere  Ehe  eingehen;

·

—

noch  in  dieser  Tagung  dem  Reichstag  einen  Gesetzentwurf
  vorzulegen,  in  welchem  zur  Förderung  der
Ansiedlung  Kriegsteilnehmer  und  ihre  Hinterbliebenen
  von  der  Reichsstempelabgabe  bei  Grundstücksübertragungen
  (Reichsstempelgesetz  vom  19.  Juli
1909)  befreit  werden;