8  Einleitung.

d)  geeignete  Schritie  zu  tun,  damit  in  allen  Bundesstaaten
  Vorkehrungen  getroffen  werden,  um  die  Ansiedlung
  von  Kriegsteilnehmern  und  besonders  von
Kriegsbeschädigten  und  Kriegswitwen  zu  erleichtern.

Der  Hauptzweck  des  Gesetzes,  für  die  Kriegsbeschädigten
  und  die  Kriegerwitwen  in
besserer  Form  zu  sorgen  und  es  ihnen
zu  ermöglichen,  ihre  Kräfte  in  nutzbringender
  Weise  zu  verwerten,  wird  bei
seiner  Erfüllung  für  das  große  Ganze  von  den  segensreichsten
  Folgen  sein.  Weit  über  diesen  Zweck  hinausgreifend,
  wird  aber  die  Durchführung  des  Gesetes  der
inneren  Kolonisation  und  der  Woh—
nungsfürsorge  für  die  ärmeren  Klaisen
  und  vielleicht  auch  —  da  es  auch  zur  Entschuldung
  des  Grunddbesitzes  herangezogen  werden
darf  —  der  weiteren  Entwickelung  mancher  Fragen
des  Realkredits  weite  Bahnen  eröffnen.

Nicht  mit  Unrecht  hat  man  auch  eine  Verminderung
  der  krankhaften  Sorge  vieler  Kriegsbeschädigten,
  daß  ihre  Rentenbezüge  später  in  Fortfall  kommen
könnten  (Rentenfurcht)  als  wohltätige  Nebenwirkung
des  Gesetzes  erhofft.

Allen  oben  genannten  Zwecken  kann  das  Gesetz
umso  eher  dienen,  als  es  sich  von  engherzigen  Einschränkungen
  fern  hält  und  seine  Verwirklichung
unter  den  verschiedensten  Formen  gestattet,  die  in  den
Einzelstaaten  und  den  verschiedenen  Gebieten  des
Reichs  für  das  Eigentum  und  den  Besitz  am  Grund
und  Boden  Geltung  haben.  Die  Begründung  des