Einleltung.  9

Gesetzes  hebt  ausdrücklich  hervor,  daß  es  auf  die  Besitzform,
  unter  welcher  der  Abfindungsberechtigte
den  Grundbesitz  erwirbt,  nicht  ankommen  soll,  vielmehr
  unter  die  Bestimmung  des  §  1  auch  die  Form
des  Rentenguts,  der  Erbpacht  und  des  Erbbaurechts,
sowie  diejenigen  Besitzformen  fallen  sollen,  welche  für
die  Befestigung  kleinerer  landwirtschaftlicher  oder
gärtnerischer  Besitzungen  landesgesetzlich  bestehen  oder
künftig  geschaffen  werden.  Fast  allgemeines  Einverständnis
  herrschte  aber  bei  den  Beratungen  über  das
Gesetz  darin,  daß  die  Gründung  geschlossener  Invaliden-Kolonien
  tunlichst  zu  vermeiden  und  ihre  Verteilung
  auf  bestehende  Dörfer  oder  ihre  Neuansiedlung
zwischen  gesunden  Stellenbewerbern  anzustreben  sei.

Für  die  gemeinnützigen  Besiedelungsgesellschaften,
gleichviel,  ob  sie  ihre  Wirksamkeit  auf  die  Schaffung
ländlichen  Kleinbesitzes  oder  städtischer  Eigenhäuser
erstrecken,  wird  sich  ein  weites  Tätigkeitsfeld  ergeben
und  die  Neubegründung  solcher  Gesellschaften  an  zahlreichen
  Stellen  wird  voraussichtlich  bald  in  die  Erscheinung
  treten.  Andrerseits  hat  sich  das  Gesetz  erfreulicherweise
  davon  fern  gehalten,  den  bodenreformerischen
  Bestrebungen,  die  auf  eine  Bindung
des  Stellenerwerbers  an  die  Scholle  hinausliefen,
Vorschub  zu  leisten.  Zu  derartigen  Bestrebungen,  die
einen  Rückschritt  ins  Mittelalter  bedeuten  würden,
wäre  wohl  auch  keine  Zeit  ungeeigneter  gewesen  als
die  gegemwärtige,  denn  nicht  für  eine  Fesselung,  sondern
  für  eine  Entfaltung  aller  tüchtigen  Kräfte  im
Volke  wird  der  gewaltige  Weltkrieg  sicher  —  wie