10  Einleitung

bisher,  so  auch  für  die  Zukunft  —  die  Wege
ebnen.

Der  gesetzgeberischen  und  Verwaltungstätigkeit
  der  Einzelstaaten,  zu  deren  Befugnissen
  die  eigentliche  Siedelungstätigkeit  gehört,
ist  der  weiteste  Spielraum  gelassen  und  sie  wird
sowohl  in  Bezug  auf  die  Schaffung  geeigneter  Behörden,
  da  wo  solche  noch  nicht  bestehen,  wie  auch  auf
die  sonstigen,  für  die  Durchführung  der  Aufgabe
nötigen  Anordnungen  —  Verfahren,  Landbeschaffung,
  Kreditinstituten  u.  dgl.  —  neuschaffend
  und  ergänzend  baldigst  einsetzen  müssen.

Beschränkungen  in  bezug  auf  die  politische
Stellung  und  die  Nationalität  des  Bewerbers
  hat  das  Gesetz  vermieden.  In  dieser  Beziehung
  ist  in  der  Kommissionsberatung  vom  Negierungstisch
  folgendes  erklärt  worden:

„Wie  schon  der  Herr  Kriegsminister  hervorgehoben
hat,  macht  der  Entwurf  keinen  Unterschied  zwischen
Kriegsbeschädigten  deutscher  und  polnischer  Herkunft.
Diesen  Standpunkt  hat  bereits  die  Preußische  Regierung
  in  einer  Erklärung  des  Herrn  Landwirtschaftsministers
  im  Abgeordnetenhause  eingenommen.  Dabei
wurde  besonders  hervorgehoben,  daß  den  polnischen
Kriegsbeschädigten  (durch  entsprechende  Handhabung
des  §  13b  des  Ansiedlungsgesetzes)  die  Möglichkeit
gegeben  werden  soll,  sich  auch  innerhalb  ihrer  Heimal-=proving
  anzusiedeln.  Wenn  in  jener  Erklärung  der
Vorbehalt  gemacht  worden  ist,  daß  dabei  die  Interessen
  der  deutschen  Ansiedlungen  gegenüber  einer  planmäßigen
  Besiedlung  von  polnischer  Seile  gewahrt