Einleitung.  11

bleiben  mussen,  so  sollte  hierdurch  lediglich  die  Notwendigkeit
  betont  werden,  das  Ansiedlungswerk  gegen
„planmäßige“  Durchkreuzungen  zu  sichern.

In  den  hiernach  nicht  der  deutschen  Ansiedlung  vorbebaltenen
  Gebicten  aber  steht,  wie  ich  namens  der
Preußischen  Staatsregierung  erklären  kann,  nichts  im
Wege,  daß  die  Kriegsbeschädigten  polnischer  Abstammung
  sich  auch  in  geschlossenen  Siedlungen  ansiedeln
  und  dafür  den  Kredit  der  Rentengutsgesetzgebung
  und  dic  sonst  verfügbaren  staatlichen  Fonds
in  Anspruch  nehmen.“

Schon  wälwend  das  Kapitalabsindungsgesetz  noch
zur  Beratung  stand,  sind  bemerkenswerte  Anfänge  ge—
macht  worden,  um  seine  Durchführung  zu  erleichtern.

Für  Preußen,  wo  in  den  Rentengutsgesetzen
von  1890,91  der  Boden  für  die  bevorstehenden  Aufgaben
  schon  geebnet  war,  und  auch  in  den  Generalkommissionen
  geeignete  Behörden  dafür  vorhanden
sind,  lil  eine  weitere  Erleichterung  geschaffen,  durch
das  (Geset  zur  Jörderung  der  Ansiedelung
  vom  8.  Mai  1916  —  GS.  S.  51  —,  das
der  Seohandlung  (Preußischen  Staatsbank)  den  Betrag
  von  100  Millionen  Mark  zur  Gewährung  von
Zwischenkredit  bei  der  Errichtung  von  Rentengütern
lülberweist  und  die  Gewährung  von  Zwischenkredit  an
Kommmnal-Verbände  und  gemeinnützige  Gesellschaften,
die  sich  mit  innerer  Kolonisation  befassen,  auch  dann
vorsieht,  wenn  die  Begründung  der  Rentengüter  ohne
behördliche  Vermittelung  erfolgt,  ihnen  auch  die  bisher
mur  bei  der  Vermittelung  der  Behörden  vorgesehenen

Gebühren=  und  Stempelbefreiungen  für  die  zur