12  Einleikung.

Durchfuhrung  des  Verfahrens  erforderlichen  Geschäfte
und  Verhandlungen  der  nicht  streitigen  Gerichtsbarkeit
  schlechthin  zugesteht.  Die  Zahl  der  zulässigen
Freijahre  wird  durch  dieses  Gesetz  von  1  auf  3  erhöht,
die  Beleihungsgrenze  bei  kleinen  Stellen  bis  auf  %
des  Schätzungswerts  —  gegen  früher  34  —  zugelassen
und  für  die  Beleihung  mit  Rentenbriefen  innerhalb
dieser  Grenze  auch  die  zweite  Stelle  —  nach  Abtragshypotheken
  einer  Körperschaft  oder  Anstalt  des  öffentlichen
  Rechts  —  als  ausreichend  angenommen.  Ein
bayerisches  Gesetz  vom  15.  Juli  1916
stellt  die  bereits  bestehende  Landeskulturrentenanstalt
für  die  Finanzierung  der  Ansiedelung  von  Kriegsbeschädigten
  in  weiterem  Maße  als  bisher  zur  Versügung,
  indem  es  die  Hergabe  von  Darlehen,  die
bisher  nur  an  Gemeinden  zulässig  war,  an  die  Kriegsbeschädigten,
  die  sich  ansiedeln  wollen,  unmittelbar
zuläßt  und  die  Besitzgröße  für  die  zu  beleihenden
Stellen  von  2  Hektar  auf  5  Hektar  heraufrückt.  Ein
sächsisches  Gesetz  vom  5.  Mai  1916  bestimmt
  die  Kreishauptmannschaft  Dresden  als  die  Generalkommission
  für  Ablösungen  und  Gemeinheitsteilungen
  auch  zur  Ansiedelungsbehörde  für  Kriegsbeschädigte
  und  trifft  Vorsorge  für  die  Mitwirkung
der  Bezirksverbände  (Amtshauptmannschaften)  an
der  Landbeschafung,  für  die  Kriegsansiedler  und  für
die  Beleihung  ihrer  Stellen.  Diese  ersten  Gesetze
sind  im  Anhange  dieser  Schrift  zum  Abdruck  gelangt.
Es  unterliegt  keinem  Zweifel,  daß  die  Gesetzgebung
auch  der  übrigen  Bundesstaaten  bald  ähnliche  Bahnen
beschreiten  wird  und  beschreiten  muß.