Einleitung.  13

Auf  das  Versahren  soll  hier  näher  nicht  einge—
gangen  werden,  da  es  in  kurzen  Zügen  in  dieser
Schrift  selbst  zur  Darstellung  gebracht  ist.

Das  Kapital-Abfindungsgesetz  ist  hervorgegangen
aus  dem  Gefühl  der  Dankespflicht  des  deutschen
Volkes,  der  Grundzug  des  Gesetzes  ist  das  Wohlwollen
gegenüber  den  Kriegsbeschädigten  und  ein  weit—
gehendes  Vertrauen  in  die  Militärbehörden  und  auch
die  mitwirkenden  und  beaufsichtigenden  Zivilstellen,
daß  sie  dieses  Wohlwollen  in  großzügiger  Weise  rechtfertigen
  werden,  weshalb  ihre  Befugnisse  so  weit  wie
möglich  gestellt  sind.  Die  große  Aufgabe,  die  das
Gesetz  anstrebt,  wird  am  besten  gelöst  werden,  wenn
in  den  einzelnen  Bundesstaaten  ähnliche  Wege  eingeschlagen
  und  die  Vollmachten  an  alle  mit  der  Durchführung
  des  Werkes  betrauten  Einzelstellen  nicht  zu
eng  begrenzt  werden.  Diesen  Stellen  aber,  sowohl
den  Behörden,  als  auch  den  gemeinnützigen  Besiedelunsgesellschaften,
  soweit  sie  nicht  unter  behördlicher
  Kontrolle  tätig  sind,  erwachsen  aus  dem  weitgehenden
  Vertrauen  auch  besonders  weitgehende
Pflichten  in  bezug  auf  die  Auswahl  der  Ansiedler,  die
Fürsorge  für  eine  günstige  Einsetzung  und  eine  weitgehende
  Wohlfahrtspflege  für  die  ersten  Jahre.  Von
den  Unternehmungen,  die  sich  der  Schaffung  von
Wohnstellen  in  den  Städten  widmen,  muß  auch  noch
eine  genaue  Kenntnis  der  örtlichen  Notwendigkeiten
—  Wohnungsnot  oder  Wohnungsüberschuß,  dauernde
Arbeitsgelegenheit  u.  dgl.  —  gefordert  werden,  da
man  sonst  leicht  zum  Nachteil  des  Gemeinwesens  über