Gesetz  über  Kapitalabfindung
an  Stelle  von  Kriegsversorgung

(Kapitalabfindungsgesetz).
Vom  3.  Juli  1916.  (RGBl.  S.680.)

Wir  Wilhelm  usw.  usw.  verordnen  im  Namen
des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
  und  des  Reichstags,  was  folgt:

81.

Personen,  die  aus  Anlaß  des  gegenwärtigen
Krieges  auf  Grund  des  Mannschaftsversorgungsgesetzes
  oder  des  Militärhinterbliebenengesetzes  Anspruch
  auf  Kriegsversorgung  haben,  können  auf
ihren  Antrag  zum  Erwerb  oder  zur  wirtschaftlichen
Stärkung  eigenen  Grundbesitzes  nach  Maßgabe  der
folgenden  Vorschriften  durch  Zahlung  eines  Kapitals
abgefunden  werden.

Eine  Napitalabfindung  kann  auch  dann  gewährt
lverden,  wenn  Versorgungsberechtigte  zum  Erwerb
cigenen  Grundbesitzes  einem  gemeinnützigen  Bauoder
  Siedlungsunternehmen  beitreten  wollen.

Ueber  den  Antrag  entscheidet  die  oberste  Militärverwaltungsbehörde.


*  2.

Eine  Kapitalabsindung  kann  bewilligt  werden,
wenn