16  Text  bes  Gesetzes.

1.  die  Versorgungsberechtigten  das  21.  Lebensjahr
vollendet  und  das  55.  Lebensjahr  noch  nicht
zurückgelegt  haben;  ausnahmsweise  kann  auch
nach  dem  55.  Lebensjahr  eine  entsprechende  Abfindung
  gewährt  werden:

2.  der  Versorgungsanspruch  anerkannt  ist;

3.  nach  Art  des  Versorgungsgrundes  ein  späterer
Wegfall  der  Kriegsverforgung  nicht  zu  erwarten
  ist:;

4.  für  eine  nützliche  Verwendung  des  Geldes  Gewähr
  besteht.

Hält  die  oberste  Militärverwaltungsbehörde  eine
nützliche  Verwendung  des  Geldes  nicht  für  gewähr.
leistet,  so  ist  dem  Antragsteller  vor  der  Entscheidung
schriftlich  Kenntnis  von  den  Gründen  und  Gelegenheit
  zur  Aeußerung  zu  geben.

83.

Die  Kapitalabfindung  kann  umfassen:

Die  Kriegszulage  (8  14  des  Mannschaftsversor—
gungsgesetzes  vom  31.  Mai  1906  Reichs-Gesetzbl.
1906  S.  593  ff.  —),  die  Verstümmelungszulage  (5  13
des  Mannschaftsversorgungsgesetzes  vom  31.  Mai
1906  —  Reichs-Gesetzbl.  1906  S.  593  ff.  —)  und  die
Tropenzulage  in  Höhe  der  Kriegszulage  (88  67  und
69  des  Mannschaftsversorgungsgesetzes  vom  31.  Mai
1906  —  Reichs-Gesetzbl.  1906  S.  593  ff.  —)  sowie  die
auf  Grund  des  Militärhinterbliebenengesetzes  vom
17.  Mai  1907  —  Reichs-Gesetzbl.  1907  S.  214  ff.  —
zustehenden  Bezüge  für  die  Witwme  eines  Feldwebels,
Vizefeldwebels,  Sergeanten  mit  der  Löhnung  eines
Vizefeldwebels  oder  eines  Zugführers  der  freiwilligen
Kriegskrankenpflege  bis  zur  Höhe  von  300  Mark.  für
die  Witwe  eines  Sergeanten,  Unteroffiziers,  Zugführerstellvertreters
  oder  Sektionsführers  der  frei-