20  Texl  des  Oesatzes.

811.

Schließt  eine  abgefundene  Witwe  eine  weitere
Ehe,  so  ist  die  Abfindungssumme  binnen  drei
Monaten  nach  der  Eheschließung  insoweit  zurückzu—
zahlen,  als  sie  den  Gesamtbetrag  der  bei  ihrer  Festsetzung
  berücksichtigten  und  bis  zu  ihrer  Wiede.  verheiratung
  fällig  gewesenen  Versorgungsgebührnisse
übersteigt.  Von  dem  hiernach  zurückzuzahlenden  Betrag
  ist  der  Witwe  der  dreifache  Betrag  desjenigen
Versorgungsteils  zu  belassen,  welcher  der  Kapitalabfindung
  zugrunde  gelegt  ist.

Zur  Sicherung  der  Rückzahlung  kann  die  Eintragung
  einer  Sicherungshypothek  oder  eine  andere
Sicherheit  verlangt  werden.

Liegen  besondere  Umstände  vor,  so  kann  von  der
Rückzahlung  ganz  oder  teilweise  abgesehen  werden.

8  12.
Aus  der  Bewilligung  der  Abfindung  kann  nicht
auf  Auszahlung  geklagt  werden.

Innerhalb  der  im  §  7  vorgesehenen  Frist  ist  ein
der  ausgezahlten  Abfindungssumme  gleichkommender
Betrag  an  Geld,  Wertpapieren  und  Forderungen  der
Pfändung  nicht  unterworsfen.