Erläuterungen

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher
Kaiser,  König  von  Preußen  2c.  verordnen  im  Namen
des  Rcichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
  und  des  Reichstags,  was  folgt:

Das  Gesetz  gilt  für  das  gange  Reichsgebiet,  wird  aber,
da  die  Durchführung  der  Ansiedelung  Sache  der  einzelnen
Bundesstaaten  ist,  in  diesen  nicht  überall  in  gleicher  Art
zur  Durchführung  gelangen.  Für  die  Grundzüge  des
Verfahrens  sind  indessen  die  von  dem  Bundesrat  erlassenen
  Ausführungsbestimmungen  vom  8.  Juli  1910
—  s.  im  Anhang  dieser  Schrift,  vgl.  auch  den  Abschuntt:
Verfahren  —  in  allen  Bundesstaaten  maßgebend.

Da  in  dem  C  setz  ein  Ansangstermin  seiner  verbindlichen
  Kraft  nicht  bestimmt  ist,  hat  dieser  nach  Artikel  2
der  Reichs-Verfassung  mit  dem  14.  Tage  nach  Ablauf
desjenigen  Tages  begonnen,  an  welchem  das  betreffende
Stück  des  Reichsgesetzblatts  in  Berlin  ausgegeben  worden
ist.  Das  war  der  11.  Juli  1916  (Reichsges.-Bl.  Nr.  15.#.
Das  Gesetz  ist  also  am  25  Juli  1916  in  Kraft  getreten.

8  1.
Personen,  die  aus  Anlaß  des  gegenwärtigen:)
Krieges  auf  Grund  des  Mannschaftsversorgungs
gesetzes  oder  des  Militärhinterbliebenengesetzes  Anspruch
  auf  Kriegsversorgung:)  haben,  können  auf
ihren  Antrag')  zum  Erwerb'")  oder  zur  wirtschaftlichen
  Stärkungs)  eigenen  Grundbesitzes  nach  Maßgabe