22  Erlänterungen.  6  1.

der  folgenden  Vorschriften  durch  Zahlung  eines  Kapitals
  abgefunden  werden.

Eine  Kapitalabfindung  kann  auch  dann  gewährt
werden,  wenn  Versorgungsberechtigte  zum  Erwerb
eigenen  Grundbesitzes')  einem  gemeinnützigen  Bauoder
  Siedlungsunternehmen  beitreten  wollen?).

lber  den  Antrag  entscheidet  die  oberste  Militärverwaltungsbehördes).


1.  Des  gegenwärtigen  Krieges.  Auf  Kriegs--beschädigte
  aus  früheren  Feldzügen  -  auch  jolchen  aus
den  früheren  Kolonialkriegen  —  bezieht  sich  das  Geset
also  nicht,  es  gilt  nur  für  die  seit  dem  1.  August  1911
aus  dem  aktiven  Heeresdienst  entlassenen  Kriegsbeschädigten
  sowie  die  seit  jenem  Zeitpunkt  kriegsver:
sorgungöberechtigt  gewordenen  Witwen.

2.  Nur  kriegsversorgungs  berechtigte  Personen,
  gleichviel  ob  Invaliden  oder  Witwen,  dürfen  die
Kapitalisierung  verlangen.  Versorgung  auf  Grund  bloßer
Dienstbeschädigung  genügt  dazu  nicht,  auch  dann  nicht,
wenn  sie  während  des  gegenwärtigen  Krieges  ausgesprochen
  worden  ist.  —  Ob  der  Anspruch  auf  Kriegsversorgung
  besteht,  darüber  sind  Erörterungen  in
dem  Verfahren  nach  diesem  Eesetze  ausgeschlosse  n.
Ansprüche  dieserhalb  und  Einsprüche  gegen  die  Versagung
des  Anspruchs  auf  die  —höhere  —  Kriegs  versorgung
müssen  vielmehr  schon  in  dem  vorangegangenen  Rentenfestsetzungsverfahren
  endgültig  festgestellt  oder  erledigt
sein,  nach  den  dafür  gegebenen  besonderen  Vorschriften.
Für  Preußen  ist  hierfür  die  „Pensionicrungs-Vorschrift
für  das  Preußische  Heer  (PV.)  vom  16.  März  1912“
maßgebend.  Die  Hinterbliebenen-Versorgung  erfolgt
  auf  Grund  des  Militärhinterbliebenengesetzes  vom
17.  Mai  1007.

Auch  Militärpersonen,  die  nicht  zum  Feld  heer  gehören
  (Immobile),  können  in  Ausnahm  efällen-Verwundung
  bei  Verfolgung  eines  ausgebrochenen  Kriegsgefangenen,
  Ansteckung  mit  Kriegsseuche  im  Kriegsgefangenenlager
  u.  dgl.  —  als  kriegsversorgungsberechtigt
gelten  (vgI.  Kriegsminist.-Erlaß  Nr.  1551/1.  15  C.  2  vom