Erläuterungen.  81.  23

3.  Mai  1915).  Doch  gehören,  wie  gesagt,  die  Grörterungen
hierüber  nicht  mehr  hierher  —  vgl.  Anmerkung  4  zu  §  2  und
wegen  des  Begriffs  KKriegsversorgung“  Anmerkung
  2  und  3  zu  §  3.

3.  Der  Antrag  ist  an  keine  Frist  gebunden.  Er  muß
Angaben  über  das  Lebensalter  des  Versorgungsberechtigten,
  über  die  Anerkennung  des  Versorgungsanspruchs
  und,  sofern  ein  Kriegsbeschädigter  den
Antrag  stellt,  auch  eine  Angabe  darüber  enthalten,  daß  ein
späterer  Wegfall  der  Kriegsversorgung  nicht  zu  erwarten
ist,  in  jedem  Falle  auch  wenigstens  eine  allgemeine  Anlobe
  über  den  Verwendungszweck.

Der  Antrag  ist  von  den  Rentenempfängern  beim  Bezirksfeldwebel,
  von  den  Witwen  bei  der  Ortspolizeibehörde
  oder  einer  anderen  von  der  Landeszentralbebörde
  bestimmten  Amtsstelle  —  schriftlich  oder
zu  Protokoll  —  inzubringen  —  Ausführungs-Bestimmungen
zu  1.

Ueber  das  Verfahren  väl.  den  folgenden  Abschnitt.

Ein  Beispiel  für  den  Antrag  ist  in  dem  Abschnitt
Verfahren  am  Schluß  gegeben.

4.  Das  Gesetz  gilt  in  gleicher  Weise  für  ländlichen

und  städiischen  Grundbesitz.
Nach  der  Begründung  des  Gesetzes  kommt  es  auf  die
Vesitzform,  unter  welcher  der  Abfindungsberechtigte
den  Grundbesitz  erwirbt,  nicht  an,  vielmehr  sollen  unter
die  Bestimmung  des  §  auch  die  Form  des  Rentenguts,
  der  Erbpacht  und  des  Erbbaurechts  sowie
diejsenigen  Besitzformen  fallen,  die  für  die  Befestigung
kleinerer  landwirtschaftlicher  oder  gärtnerischer
  Besitzungen  landesgesetzlich  be
Kehen  oder  künftig  geschaffen  werden.
Nol.  hier  zu  auch  die  Pr  Ausf.Anw.  —  im  Anhang
unter  C  abgedruckt  —  zu  3.

5.  Nurh  der  Begrundung  sollen  unter  wirtschafilicher
  Stärkung  eigenen  Grundbesitzes  alle  Maßregeln
  verstanden  werden,  die  geeignet  sind,  einen  vorbandenen
  Besit;  und  die  Gelegenheit  zu  ländlicher  Arbeit
nicht  nur  den  zu  Versorgenden  selbst,  sondern  auch  ihren
Angehörigen  gu  erhalten,  §.  B.  die  Abstoßung  von