24  Erläuterungen.  81.

Schulden  oder  die  sonstige  Verbesserung  der
Schuldverhältnisse,  der  Aufbau  oder  die
Wiederherstellung  von  Gebäuden,  die  Vergrößerung
  zu  kleinen  Besitzes,  die  Vervollständigung
landwirtschaftlichen  Inventars  usw.  Vgl.  dazu  die
Pr.  Auef-Anw.  —  Anhang  zu  C  —  unter  4.

6.  Der  Beitritt  muß  zum  Erwerbe  eigenen
Grundlesitzes  erfolgen.  Eine  Beteiligung  an  der
Gesellschaft  mit  Kapital  genügt  für  sich  allein  also
nicht,  es  wird  hachgewiesen  werden  müssen,  daß  der  Zweck
des  Erwerbes  eigenen  Grundbesitzes  durch  die
Farm  des  Beitritts  erreicht  wird.

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7.  Was  unter  einem  gemeinnützigen  Bau=  und
Siedelungs-Unternehmen  zu  verstehen  ist,  sagt
das  Gesetz  nicht,  doch  ist  in  einem  anderen  Reichs-Gesetz
der  Begriff  der  gemeinnützigen  Gesellschaft  bereits  sehr  eingehend
  festgelegt.

Das  Reichs-Wertzuwachssteuer  =  Gesetz
vom  14.  Februar  19#1  sagt  darüber  folgendes:

Von  der  Stenerpflicht  befreit  sind:

Vereinigungen  aller  Art,  welche,  ohne  Erwerbszwecken
  zu  dienen,  satzungsgemäß  sich  mit  innerer
Kolouisation,  Arbeiteransiedlung,  Grundentschuldung
oder  Errichtung  von  Wohnungen  für  die  minderbemiltelten
  Klassen  befassen,  falls  sie  den  zur  Verteilung
  gelangenden  Reingewinn  auf  einec  höchstens
vierprozentige  Verzinsung  der  Kapitaleinlagen  beschränken,
  den  Mitgliedern,  Geschäftsführern  oder
sonstigen  Beteiligten  auch  nicht  in  anderer  Form  besondere
  Vorteile  gewähren,  bei  Auslosung,  Austritt
(ines  Mitgliedes  oder  für  den  Fall  der  Auflösung
nicht  mehr  als  den  Nennwert  ihrer  Anteile  zusichern
und  bei  der  Auflösung  den  etwaigen  Rest  ihres  Vermögens
  für  die  vorbezeichneten  Zwecke  bestimmen.  Ob
diese  Voraussetzungen  zutreffen,  entscheidet  der  Bundesrat.
  Er  ist  auch  ermächtigt,  solchen  Vereinigungen
der  vorbe  geichneten  Art  Steuerfreiheit  zuzubilligen,
die  eine  höchstens  fünfprozentige  Verzinsung  der  Kapilalseinlagen
  gewähren.