Erläuterungen.  81.  25

Das  Preußische  Gesetz  zur  Förderung  der  Ansiedlung
vom  8.  Mai  1916  —  GS.  S.  51  —  erwähnt  solche  Unternehmungen
  als  „Vereinigungen,  die  sich  mit
innerer  Kolonisation  befassen“  und  vom
Minister  für  diese  Vorschrift  als  gemeinnützige
  Zwecke  fördernd  anerkannt  sind  und
gibt  ihnen  eine  privilegierte  Stellung  in  bezug  auf  die
Gewährung  von  Zwischenkredit  und  die  Befreiung
  von  Stempeln  und  Gebühren  —
vgl.  im  Auhang  zu  D  —.

Die  schon  jetzt  in  Preußen  bestehenden  provinziellen
Besiedelungsgesellschaften  sind  vom  Landwirtschaftsminister
als  gemeinnützig  anerkannt.  Bei  ihnen  würde  übrigens
ein  „Beitritt"  zum  Erwerb  eigenen  Grundbesitzes
  nicht  eigentlich  in  Frage  kommen,  dem  Stellenerwerber
  gegenüber  sind  sie  lediglich  Verkäufer.  Ander.
ist  es  wohl  vielfach  bei  den  städtischen  Wohnungsbaugesellschaften,
  bei  denen  die  Mitgliedschaft  Voraussetzung
  für  die  Erlangung  eines  Eigenhauses
  ist.

Nach  den  Ausf.-Best.  zu  3  —  Anhang  zu  A  —  ist  zur
Entscheidung  über  die  Frage  der  Gemeinnützigkeit  des
Unternehmens,  dem  der  Antragsteller  beizutreten  wünscht.
eine  Bescheinigung  der  Zentralbehörde
oder  der  von  ihr  bestimmten  Stelle  bei-Sufügen.
  Für  Preußen  sind  dafür  der  Regierungspräsident
  und  der  Oberpräsident  bestimmt,  je  nachdem  es
sich  um  ein  gemeinnütziges  Bau  unternehmen  oder  ein
gemeinnütziges  Siedelungs  unternehmen  handelt.
Vgl.  Pr.  Auef.-Anw.  zu  7  —  Anh.  C.  Die  Einholung  der
Bescheinigung  liegt  der  Zivilstelle  (Prüfungsstelle)  ob.
Vgl.  beim  Abschnitt  Verfahren  unter  1  bei  den  Aufgaben
der  Zivilstelle,  dort  unter  d.

Die  Zahl  solcher  Gesellschaften  dürfte  sich  infolge  dieses
Gesetzes  nicht  unwesentlich  steigern,  besonders  auch  für  die
städtischen  Besiedelungszwecke,  und  bei  den  großen  Vorteilen,
  die  den  gemeinnützigen  Gesellschaften  vorbehalten
sind,  wird  es  für  ihr  Wirken  sehr  wesentlich  sein,  sich  sobald
  als  tunlich  die  Anerkennung  ihrer  Gemeinnützigkeit
  —  unter  Vorlage  ihrer  Satzungen  —  bei  den
maßgebenden  Behörden  zu  sichern.