26  Erlduterungen.  82.

8.  Oberste  Militärverwaltungsbehörde  ist  das
Kriegeministerium  des  Kontingents,  für
die  Marine  das  Reichsmarincamt,  für  die
Kaiserlichen  Schutztruppen  das  Reichskolonialamt.
  Ausf.-Best.  d.  B.  zu  9,  vgl.  auch  den
Abschnitt  Verfahren.

Indessen  ist  in  den  Ausf.-Best.  —  zu  3  —  zunächst  ein
Vorbescheid  des  Generalkommandos  vorgesehen,
  der  —  wenn  er  ablehnend  ist  —  endgültig  bleibt,
sofern  der  Antragsteller  sich  dabei  beruhigt.  Das  Weitere
vgl.  beim  Abschnitt  Verfahren.

82.
Eine  Kapitalabfindung  kannt)  bewilligt  werden,
wenn

1.  die  Versorgungsberechtigten  das  21.  Lebensjahr:)
vollendet  und  das  55.  Lebenejahr  noch  nicht
zurückgelegt.  haben;  ausnahmsweise  kann  auch
nach  dem  55.  Lebensjahrs)  eine  entsprechende  Abfindung
  gewährt  werden,

2.  der  Versorgungsauspruch  anerkannt  ist“),

3.  nach  Art  des  Versorgungsgrundes  ein  späterer
Wegfall  der  Kriegsversorgung  nicht  zu  erwarten
  ists),

4.  für  eine  nützliche  Verwendung  des  Geldes  Gewähr
  besteht").

Hält  die  oberste  Militärverwaltungsbehörde  eine
nützliche  Verwendung  des  Geldes  nicht  für  gewährleistet,
  so  ist  dem  Antragsteller  vor  der  Entscheidung
schriftlich  Kenntnis  von  den  Gründen')  und  Gelegenheit
  zur  Außerung  zu  geben?).

1.  Kann  bewilligt  werden.  Ein  Zwang  zur  Hergabe
  des  Kapitals  besteht  für  die  Militärbehörde  nicht.
Diese  „Kann--Vorschrift  gilt  mit  wenigen  Ausnahmen
für  alle  Entschließungen  der  Behörde.  Vgl.  88  8,  6.  7,  8,  9
und  11  und  die  Einleitung  dieser  Schrift.