Erläuterungen.  82.  27

2.  Doch  muß  es  zulässig  sein,  daß  ein  20jähriger  Inzulide,
  unter  heiteit,  seines  Vormundes  die  Forderung  auf

pitalgewährung  für  den  Zeitpunkt,  wo  er  21  Jal
wird,  a###  das  i..  !m*  bollendet,  #  on  3
anmelden  darf.  Denn  sonst  hätte  die  Fefts  gchund  *
18½fachen  Abfindung  für  das  21.  Lebensjahr=  —
in  Verbindung  mit  §  4  —  keinen  Sinn.  So  L"iEit  an
Ausf.  Erlaß  des  Preußischen  Kriegsmintsters  vom
26.  Juli  19#6  zu  Punkt  8  —  rmee  ·  Verordn.  vi.  S.  320  —
vorgesehen.  »-3.

  Welche  Abfindung  dann  ch  werden  son,
darüber  ergibt  das  Gesetz  nichts.  Nach  §  4  Abs.  3  der
Ausf.-Best.  ist  für  sie  die  Abfindungssumme  derart  zu  bemessen,
  daß  sich  das  im  §  5  des  Gesetzes  bei  dem  55.  Lebenssahre
  6*§*95  riessacher  der  Ver  sespngeshrols,  für

H5  EEI“l“  1
wird  ver-4

  Es  mut  olso,  eine  Invalidenrente  (min  m*
zulage  oder  Verstümmelungszulage)  schon  Wsnl
sei  #  vgl.  §  1  Anm.  2  und  die  Anmerkungen  2  bis  4
zum

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su  erden