Erläuterungen.  83.  29

ausgeschlossen,  wird  sie,  auf  die  Aeußerung  des  Antragstellers
  hin,  nicht  geändert,  so  bleibt  es  dabei.

Es  ergeht  zunächst  ein  Vorbescheid  des  Generalkommandos,
  ist  dieser  bereits  tblehnend,  so  darf  der
Antragsteller  die  endgültige  Entscheidung  des  Kriegsministeriums
  anrufen  —  Ausf.-Best.  zu  2  —.  Ist  der  Bescheid
  zustimmend,  so  erfolgt  erst  die  eingehendere
Prüfung  des  Zwecks  durch  die  Zivilbehörde  und
dann  der  endgültige  Bescheid  des  Kriegsministeriums
  —  val.  Ausf.-Best.  zu  2  und  den  Abschnitt
  Verfahren.

Die  Kapitalabfindung  kanut)  umfassen:

Die  Kriegszulage  (§  14  des  Mannschaftsversor-Mungsgesetzes
  vom  31.  Mai  1906  —  Reichs-Gesetzbl.
1906  S.  593  ff.  —),  die  Verstümmelungszulage  (§  13
des  Mannschaftsversorgungsgesetzes  vom  31.  Mai
1906  —  Reichs-Gesetzbl.  1906  S.  593  ff.  —)  und  die
Tropenzulage  in  Höhe  der  Kriegszulage  (88  67  und  69
des  Mannschaftsversorgungsgesetzes  vom  31.  Mai  1906
—  Reichs-Gesetzbl.  1906  S.  593  ff.  —)5-)  sowie  die  auf
Grund  des  Militärhinterbliebenengesetzes  vom  17.  Mai
1907  —  Reichs--Gesetzbl.  1907  S.  214  ff.  —  zustehenden
Bezüge  für  die  Witwes)  eines  Feldwebels,  Vizefeldwebels,
  Sergeanten  mit  der  Löhnung  eines  Vizefeldwebels
  oder  eines  Zugführers  der  freiwilligen  Kriegskrankenpflege
  bis  zur  Höhe  von  300  Mark,  für  die
Witwe  eines  Sergeanten,  Unteroffiziers,  Zugführerstellvertreters
  oder  Sektionsführers  der  freiwilligen
Kriegskrankenpflege!)  bis  zur  Höhe  von  250  Mark,
für  die  Witwe  eines  Gemeinen  oder  einer  jeden
anderen  Person  des  Unterpersonals  der  freiwilligen
Kriegskrankenpflege  bis  zur  Höhe  von  200  Mark).

Die  Abfindung  kann  auf  einen  Teilbetrag  dieser
Versorgungsgebührnisse  beschränkt  werden.

1.  Kann  —  nicht  muß,  die  nachbenannten  Sätze
stellen  die  Höchst  grenze  dar,  die  Abfindung  kann