Erläuterungen.  's.  31

Wird  durch  eine  der  vorstehend  angegebenen
Gesundheitsschädigungen  schweres  Siechtum  verursacht
  in  dem  Grade,  daß  der  Verletzte  dauernd
an  das  Krankenlager  gefesselt  ist,  oder  besteht  die
Gesundheitsschädigung  in  Geisteskrankheit,  so
kann  die  einfache  Verstümmelungszulage  bis  zum
Betrage  von  54  A  monatlich  erhöht  werden.

e)  In  einer  Kriegszulage.  Sie  beträgt  15  M
monatlich.  Anspruch  darauf  haben  Unteroffiziere  und
Gemeine,  deren  Erwerbsfähigkeit  infolge  einer  durch
den  Krieg  herbeigeführten  Dienstbeschädigung  aufgehoben
  oder  gemin  ert  ist.  Der  Anspruch  auf  die

riegszulage  besteht  gleichfalls  neben  dem  Anspruch
  auf  Invalidenrente  —  §  14  des  Mannsch.=Vers.-Ges.
  —

d)  In  einer  Tropenzulage  für  diejenigen  Personen
der  Unterklassen  der  Kaiserlichen  Schutztruppen,  welche
entweder  infolge  außerordentlicher  Einflüsse  des
Klimas  während  eines  dienstlichen  Aufenthalts  in  den
Schutzgebieten  oder  infolge  der  besonderen  Fährlichkeiten
  des  Dienstes  in  den  Schutzgebieten  renten-**
  geworden  sind  —  §  67  des  Mannsch.-Vers.

Die  Tropenzulage  wird  neben  der  Lriegszulage
nicht  gewährt,  sondern  tritt  für  die  Kolonialkrieger
an  deren  Stelle  —  &amp;  67  des  Mannsch.-Vers.-Ges.  —  Sie
beträgt  monatlich  25  M.  Für  die  Kapitalifierung
kommt  sie  aber  nur  „in  Höhe  der  Kriegszulage“
  in  Betracht,  es  können  davon  also  nur
monatlich  15  A4  für  die  Kapitalisierung  herangezogen
  werden.

In  den  Kommissionsberatungen  ist  von  dem  Vertreter
  des  Kriegsministeriums  erklärt  worden,  daß  in  Aussicht
  genommen  sei,  sämtlichen  Kriegsbeschädigten,  bei
denen  auf  Grund  der  ärztlichen  Unte  uchung  mit  ziemlicher
  Sicherheit  angenommen  werden  könne,  5  sie
wenigstens  105  erwerbsun  fähig  blieben,
auf  ihren  Antrag  eine  Sescheinigung  auszustellen,  die  ungefähr
  dahin  laute,  daß  sie  lebenslänglich  im  Besitz  einer